Wenngleich - worauf in der Berufungsentscheidung hingewiesen wurde - das Schöffengericht bei den Erschwerungsgründen übersehen hatte, daß das Vergehen der Hehlerei in mehreren Angriffen begangen worden war und die Schadenssummen sowohl bei der Hehlerei als auch beim Diebstahl jeweils ein Vielfaches der angenommenen Qualifikationsbeträge ausgemacht haben, zudem das Verbrechen des Diebstahls noch dadurch beschwert war, daß neben der strafsatzbestimmenden Qualifikation noch zwei weitere Qualifikationen gegeben waren und der Angeklagte die unmittelbaren Täter zur Tat bestimmt hatte sowie der Milderungsgrund der Zustandebringung eines (nämlich des - wertmäßig - größten) Teiles der Diebsbeute (Gemälde des "Kremser Schmidt") dadurch beeinträchtigt erschien, daß dieses Bild nur mit erheblichen Kosten restauriert werden konnte, nichtsdestoweniger aber beträchtlich an Wert verloren hatte, hielt der Oberste Gerichtshof dennoch eine mäßige Reduktion des Strafausmaßes vor allem deshalb für gerechtfertigt, weil die letzte einschlägige Verurteilung des Angeklagten (wegen Betruges zu zweieinhalb Jahren schweren Kerkers) aus dem Jahre 1968 datiert, jene Tat sohin fast zwei Jahrzehnte zurücklag und auch seit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Straftaten bereits ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren verflossen war.
Eine weitere Ermäßigung der Freiheitsstrafe oder deren bedingte Nachsicht erschien dem Obersten Gerichtshof jedoch mit Rücksicht auf den hohen Unrechtsgehalt der Taten und das immerhin belastete Vorleben des Angeklagten - auch mit Bedacht auf das vom damaligen Berufungswerber im Gerichtstag erklärte Anbot, die von ihm erlegte Haftkaution zur Schadloshaltung der Bestohlenen zur Verfügung zu stellen - nicht mehr vertretbar, weil eine solche Verwendung zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung weder rechtlich noch tatsächlich gewährleistet war. Zugleich wurde im Straferkenntnis jedoch zum Ausdruck gebracht, daß eine nachträgliche tatsächliche Schadensgutmachung allenfalls im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 410 StPO berücksichtigt werden könnte.Eine weitere Ermäßigung der Freiheitsstrafe oder deren bedingte Nachsicht erschien dem Obersten Gerichtshof jedoch mit Rücksicht auf den hohen Unrechtsgehalt der Taten und das immerhin belastete Vorleben des Angeklagten - auch mit Bedacht auf das vom damaligen Berufungswerber im Gerichtstag erklärte Anbot, die von ihm erlegte Haftkaution zur Schadloshaltung der Bestohlenen zur Verfügung zu stellen - nicht mehr vertretbar, weil eine solche Verwendung zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung weder rechtlich noch tatsächlich gewährleistet war. Zugleich wurde im Straferkenntnis jedoch zum Ausdruck gebracht, daß eine nachträgliche tatsächliche Schadensgutmachung allenfalls im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph 410, StPO berücksichtigt werden könnte.
Mit Eingabe vom 17.September 1985 (ON 86) ersuchte der Verurteilte nunmehr um eine solche nachträgliche Strafmilderung, wobei er offenbar in erster Linie die bedingte Strafnachsicht anstrebt, wie sich aus einem Klammerzitat ("§ 43 Abs 2 StGB") und dem seinerzeitigen Berufungsantrag ergibt. Er brachte vor, daß er entsprechend seinem bereits im Gerichtstag gemachten Angebot nunmehr umfangreiche Schadensgutmachung geleistet habe und legte entsprechende Bescheinigungsmittel vor.Mit Eingabe vom 17.September 1985 (ON 86) ersuchte der Verurteilte nunmehr um eine solche nachträgliche Strafmilderung, wobei er offenbar in erster Linie die bedingte Strafnachsicht anstrebt, wie sich aus einem Klammerzitat ("§ 43 Absatz 2, StGB") und dem seinerzeitigen Berufungsantrag ergibt. Er brachte vor, daß er entsprechend seinem bereits im Gerichtstag gemachten Angebot nunmehr umfangreiche Schadensgutmachung geleistet habe und legte entsprechende Bescheinigungsmittel vor.
Nach Überprüfung der Gesuchsangaben stellte das Erstgericht beim Oberlandesgericht Linz einen (nicht näher präzisierten) Antrag (ON 93) auf nachträgliche Strafmilderung, dem der genannte Gerichtshof zweiter Instanz beitrat, wonach er ihn dem zur Entscheidung hierüber berufenen Obersten Gerichtshof (§ 410 Abs 3 StPO; EvBl. 1966/47) vorlegte.Nach Überprüfung der Gesuchsangaben stellte das Erstgericht beim Oberlandesgericht Linz einen (nicht näher präzisierten) Antrag (ON 93) auf nachträgliche Strafmilderung, dem der genannte Gerichtshof zweiter Instanz beitrat, wonach er ihn dem zur Entscheidung hierüber berufenen Obersten Gerichtshof (Paragraph 410, Absatz 3, StPO; EvBl. 1966/47) vorlegte.
Nach den unbedenklichen Gesuchsbeilagen hat der Verurteilte an die nachgenannten Geschädigten folgende Zahlungen geleistet:
1. am 1. Juli 1985 an das Pfarramt Persenbeug 1.700 DM (d.s. ca. 12.000 öS);
2. am 29. Juni 1985 an das Pfarramt Aggsbach-Markt 1.000 DM (d.s. ca. 7.000 öS);
3. am 29. Juni 1985 an das Piaristenkollegium Krems/D 2.300 DM (d.s. ca. 16.000 öS);
4. am 29.Juni 1985 an das Pfarramt Mautern/D 5.000 öS. Die verantwortlichen Organe aller genannten Geschädigten erklärten ausdrücklich, daß mit diesen (im Vergleich zu den im Urteil angenommenen Schadensbeträgen geringeren) Zahlungen alle Schadenersatzansprüche aus den bezüglichen Diebstählen (B/1 bis 4) abgegolten sind. Eine fernmündliche Erhebung des Erstgerichtes beim Pfarramt Mautern/D ergab, daß entgegen den ursprünglichen, auch in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten Annahmen (vgl. S 585 f/II) die Restaurierung des "Kremser Schmidt" tatsächlich nur 5.000 S (nicht 100.000 S) gekostet hat und auch eine Wertminderung des Gemäldes nicht eingetreten ist (S 275/IV).4. am 29.Juni 1985 an das Pfarramt Mautern/D 5.000 öS. Die verantwortlichen Organe aller genannten Geschädigten erklärten ausdrücklich, daß mit diesen (im Vergleich zu den im Urteil angenommenen Schadensbeträgen geringeren) Zahlungen alle Schadenersatzansprüche aus den bezüglichen Diebstählen (B/1 bis 4) abgegolten sind. Eine fernmündliche Erhebung des Erstgerichtes beim Pfarramt Mautern/D ergab, daß entgegen den ursprünglichen, auch in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten Annahmen vergleiche S 585 f/II) die Restaurierung des "Kremser Schmidt" tatsächlich nur 5.000 S (nicht 100.000 S) gekostet hat und auch eine Wertminderung des Gemäldes nicht eingetreten ist (S 275/IV).
Somit ist davon auszugehen, daß der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils den gesamten (restlichen) Schaden (in der Höhe von ca. 40.000 S) aus den von ihm (mit-) zu verantwortenden Kirchendiebstählen (B) gutgemacht hat, wobei es angesichts der Differenzen zwischen den urteilsmäßigen Schadensbeträgen und den nunmehr geleisteten, als vollständig anerkannten Schadenersatzzahlungen für die Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung dahingestellt bleiben kann, ob die ursprünglich angegebenen Schadensbeträge zu hoch waren oder die Geschädigten sich aus anderen Gründen mit einer geringeren Schadenersatzleistung zufrieden gegeben haben. Jedenfalls stellt diese nunmehr erfolgte volle Gutmachung des Schadens aus den vom Verurteilten initiierten Diebstählen einen nach eingetretener Rechtskraft des Strafurteils hervorgekommenen, nicht unerheblichen Milderungsgrund dar, der zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden war und der daher an sich eine nachträgliche Strafmilderung rechtfertigt (§ 410 Abs 1 StPO). Diese erachtet der Oberste Gerichtshof allerdings nur in Form einer Reduktion des Strafausmaßes um vier Monate für angebracht, weil mit Rücksicht auf die Größenverhältnisse der nachträglichen Schadenersatzleistung zu der schon bisher berücksichtigten (teilweisen) Schadensgutmachung durch Zustandebringung ("Kremser Schmidt") einerseits und zur Höhe des nach wie vor offenen Schadens aus der Hehlerei, sowie unter Bedacht auf die insoweit bereits in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten und weiterhin gültigen Argumente die in § 43 Abs 2 StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährleistet sind.Somit ist davon auszugehen, daß der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils den gesamten (restlichen) Schaden (in der Höhe von ca. 40.000 S) aus den von ihm (mit-) zu verantwortenden Kirchendiebstählen (B) gutgemacht hat, wobei es angesichts der Differenzen zwischen den urteilsmäßigen Schadensbeträgen und den nunmehr geleisteten, als vollständig anerkannten Schadenersatzzahlungen für die Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung dahingestellt bleiben kann, ob die ursprünglich angegebenen Schadensbeträge zu hoch waren oder die Geschädigten sich aus anderen Gründen mit einer geringeren Schadenersatzleistung zufrieden gegeben haben. Jedenfalls stellt diese nunmehr erfolgte volle Gutmachung des Schadens aus den vom Verurteilten initiierten Diebstählen einen nach eingetretener Rechtskraft des Strafurteils hervorgekommenen, nicht unerheblichen Milderungsgrund dar, der zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden war und der daher an sich eine nachträgliche Strafmilderung rechtfertigt (Paragraph 410, Absatz eins, StPO). Diese erachtet der Oberste Gerichtshof allerdings nur in Form einer Reduktion des Strafausmaßes um vier Monate für angebracht, weil mit Rücksicht auf die Größenverhältnisse der nachträglichen Schadenersatzleistung zu der schon bisher berücksichtigten (teilweisen) Schadensgutmachung durch Zustandebringung ("Kremser Schmidt") einerseits und zur Höhe des nach wie vor offenen Schadens aus der Hehlerei, sowie unter Bedacht auf die insoweit bereits in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebrachten und weiterhin gültigen Argumente die in Paragraph 43, Absatz 2, StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährleistet sind.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.