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Entscheidung 10 Ob 1/05b×

Entscheidung 10 Ob 1/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1/05b

Entscheidungsdatum

18.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid L*****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Heinrich M*****, und 2.) Verlassenschaft nach Gerlinde M*****, wohnhaft gewesen in *****, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 16.491,74 sA und Feststellung (Streitwert EUR 61.080,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2004, GZ 3 R 152/04n-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass eine Partei durch die im ersten Rechtsgang unterlassene Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nicht das Recht verliert, im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht zu bekämpfen (MAG, ZPO15 Paragraph 519, ENr 73 mwN ua). Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung diese grundsätzlich nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht, wenn ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen Tatsachen beziehen. Das Berufungsgericht hat daher bei einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung zwar allseitig zu überprüfen, ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Anspruchsgründe an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (ÖBl 1992, 21; EvBl 1985/154 ua; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 471, Rz 9 und Paragraph 503, Rz 5 mwN).

Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch noch im zweiten Rechtsgang im Verfahren erster Instanz auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wurde, weil die Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin schuldhaft ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien, alles zu unternehmen, um der Klägerin ihr gesetzliches Vorausvermächtnis (Paragraph 758, ABGB) zu sichern und ein Wohnen auf Dauer zu ermöglichen, hielt die Klägerin diesen Rechtsgrund im zweiten Rechtsgang im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht, enthielt doch ihre Berufung dazu keine Ausführungen, sondern beschränkten sich die Berufungsausführungen ausschließlich auf den weiters geltend gemachten Rechtsgrund eines Verwendungsanspruches. Das Berufungsgericht hatte sich daher in seiner Entscheidung mit dem Rechtsgrund des Schadensersatzes nicht auseinanderzusetzen. Beruht aber ein im Berufungsverfahren nicht mehr erörterter Rechtsgrund - wie der des Schadenersatzanspruches im Anlassfall - aus einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen (ÖBl 1992, 21; MR 1989, 52; EvBl 1985/154; Kodek aaO Paragraph 471, Rz 9 mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher schon aus diesem Grunde verwehrt, die Berechtigung dieses in der außerordentlichen Revision allein geltend gemachten Klagegrundes zu überprüfen.

Textnummer

E76360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00001.05B.0218.000

Im RIS seit

20.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_0100OB00001_05B0000_000

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