Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS-Justiz RS0114353). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren ist darauf abzustellen, welche Beträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts (noch) strittig waren (RIS-Justiz RS0122735). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu berechnen, eine Zusammenrechnung der Begehren mehrerer Unterhaltsberechtigter hat nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0017257).Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS-Justiz RS0114353). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren ist darauf abzustellen, welche Beträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts (noch) strittig waren (RIS-Justiz RS0122735). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu berechnen, eine Zusammenrechnung der Begehren mehrerer Unterhaltsberechtigter hat nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0017257).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erreicht der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands für keines der Kinder den Betrag von 30.000 EUR.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Da im vorliegenden Fall die maßgebliche Wertgrenze bei keinem der Kinder überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu, weshalb der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS-Justiz RS0109505).Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (Paragraph 63, AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS-Justiz RS0109505).