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Entscheidung 10 Ob 101/18b×

Entscheidung 10 Ob 101/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob101/18b

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes J*, geboren * 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Mag. Ing. M*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 23 R 345/18k-139, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 23. August 2018, GZ 1 Pu 27/17s-125, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, dem Kind vom 1. 6. 2015 bis 31. 12. 2015 540 EUR, vom 1. 1. 2016 bis 30. 6. 2016 560 EUR und ab 1. 7. 2016 620 EUR an monatlichem Unterhalt zu zahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren wies es unbekämpft ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und reduzierte die monatlichen Unterhaltsbeträge auf 370 EUR und 430 EUR sowie ab 1. 7. 2016 auf (laufend) 470 EUR.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Mutter.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Dabei ist auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RIS-Justiz RS0122735 [T8]). Damit ergibt sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 22.320 EUR (620 EUR x 36).

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

Textnummer

E124173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124173

Im RIS seit

17.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20181219_OGH0002_0100OB00101_18B0000_000