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Entscheidung 10 Ob 105/00i×

Entscheidung 10 Ob 105/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob105/00i

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C***** I***** Geräte Bau Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 221.600,-- s. A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2000, GZ 6 R 249/99f-66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf Zahlung von S 221.600,-- s. A. gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 24. 2. 2000 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Klägers gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 140 angeführten Fällen, in denen also der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623 mwN; zuletzt 8 Ob 71/00z).

Erhebt in diesen Fällen eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn der Revisionswerber nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den "Abänderungsantrag" an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird somit die "außerordentliche" Revision des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "diese Revision zulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 48/99h; 3 Ob 237/99w; 4 Ob 268/99a uva).

Anmerkung

E58008 10A01050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00105.00I.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_0100OB00105_00I0000_000