Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 106/05v×

Entscheidung 10 Ob 106/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob106/05v

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. Fatma K*****, geboren am 9. Mai 1996, vertreten durch die Mutter Ayse K*****, vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Riehs, Rechtsanwälte in Wien, sowie 2. Hatice K*****, geboren am 24. Oktober 1991, und 3. Muhammed K*****, geboren am 26. Juli 1994, beide vertreten durch den Vater Sehmus K*****, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der mj Fatma K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2005, GZ 45 R 68/05s-113, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23. Dezember 2004, GZ 2 P 333/02v-102, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als der Rekurs der mj Fatma K***** zurückgewiesen wurde. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den von der Minderjährigen gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies mit seinem angefochtenen Beschluss unter anderem den Rekurs der mj Fatma K***** gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 23. 12. 2004 mit der Begründung, das Rechtsmittel sei erst am 11. 1. 2005 und somit einen Tag nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist zur Post gegeben worden, als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Antrag der Minderjährigen änderte das Rekursgericht seinen Beschluss dahin ab, dass es aussprach, der ordentliche Revisionsrekurs sei doch zulässig.

Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und berechtigt. Der Beschluss des Erstgerichtes wurde dem Vertreter der Minderjährigen unbestritten am 27. 12. 2004 zugestellt. Die 14-tägige Rekursfrist endete daher mit Ablauf des 10. 1. 2005. Wie sich nun aus dem von der Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs in Ablichtung vorgelegten Postaufgabeschein ergibt, wurde das Rechtsmittel laut Datumsstempel des Postamtes 1064 Wien am 10. 1. 2005 zur Post gegeben. Damit ist aber klargestellt, dass entgegen dem unrichtigen Postaufgabevermerk auf dem Kuvert der Rekursschrift (ON 106) diese tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist (richtig an das Erstgericht adressiert) zur Post gegeben wurde und damit rechtzeitig war.

Das Rekursgericht wird daher dieses Rechtsmittel inhaltlich zu behandeln haben.

Anmerkung

E78847 10Ob106.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00106.05V.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0100OB00106_05V0000_000