In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs sieht die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass sich der Oberste Gerichtshof in Bezug auf die Unterhaltsverwirkung mit der Entscheidung 2 Ob 193/06f vom „Alles oder Nichts-Prinzip" abgewendet habe. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; eine gänzliche Unterhaltsverwirkung sei nur in besonders krassen Fällen gerechtfertigt.
Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung nur besonders krasse Fälle die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten rechtfertigen (RIS-Justiz RS0009759). Ob ein derartiger Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig erscheinen würde, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0005529 [T1], RS0009759 [T13]).
Richtig ist weiters, dass der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 2 Ob 193/06f (= Zak 2007/228, 132 = iFamZ 2007/80, 164 = EF-Z 2007/65, 104) vom „Alles oder Nichts-Prinzip" abgegangen ist; demnach ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO eine Interessenabwägung entsprechend § 68a EheG vorzunehmen. In diese sind - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass zwar auf der einen Seite eine schwere Eheverfehlung der Klägerin festgestellt ist, dass sie aber auf der anderen Seite ungeachtet ihrer Bescheinigungspflicht (siehe E. Kodek in Angst, § 382 EO Rz 39) weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe unterhaltspflichtigen Beklagten noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs ihrerseits bescheinigen konnte, sodass keine Grundlage für die von ihr geforderte Interessenabwägung besteht.Richtig ist weiters, dass der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 2 Ob 193/06f (= Zak 2007/228, 132 = iFamZ 2007/80, 164 = EF-Z 2007/65, 104) vom „Alles oder Nichts-Prinzip" abgegangen ist; demnach ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO eine Interessenabwägung entsprechend Paragraph 68 a, EheG vorzunehmen. In diese sind - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass zwar auf der einen Seite eine schwere Eheverfehlung der Klägerin festgestellt ist, dass sie aber auf der anderen Seite ungeachtet ihrer Bescheinigungspflicht (siehe E. Kodek in Angst, Paragraph 382, EO Rz 39) weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe unterhaltspflichtigen Beklagten noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs ihrerseits bescheinigen konnte, sodass keine Grundlage für die von ihr geforderte Interessenabwägung besteht.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 528 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.