Begründung:
Die Klägerin erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 20. 5. 2005 einen PKW Marke MG Typ B Roadster Cabrio, Erstzulassung 1. 7. 1973 („Oldtimer") zum Kaufpreis von EUR 15.000,--. Anlässlich der Verkaufsgespräche erklärte der Geschäftsführer der beklagten Partei (über ausdrückliche Frage der Klägerin), „dass das Fahrzeug regendicht sei, man aber damit nicht in die Waschstraße fahren dürfe". Als die Klägerin das Fahrzeug am 1. 7. 2005 erstmals bei Regenwetter benutzte, kam es zu einem Wassereintritt in das Fahrzeug, wobei sich innerhalb einer Stunde auf der Mittelkonsole Wasser in Höhe von 1 cm angesammelt hatte. Die Klägerin suchte daraufhin am 6. 7. 2005 die Beklagte auf. Deren Geschäftsführer beregnete das Fahrzeug und stellte zwei undichte Stellen zwischen Scheibenrahmen und Karosserie bzw Scheibenrahmen und Verdeck fest. Die Beklagte bestellte daraufhin neue Gummidichtungen für den PKW und veranlasste die Auswechslung des Scheiben- und Verdeckgummis durch ein anderes Unternehmen. Nach dieser Maßnahme war das Fahrzeug zwar regendicht, es ließ sich jedoch das Verdeck nach dem Öffnen nicht mehr schließen. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte der Klägerin am 1. 8. 2005 neuerlich Verbesserungsmaßnahmen zu. Er führte dazu über Anraten eines Spezialisten Einstellungsarbeiten durch und ließ das Fahrzeug mit gelockertem Windschutzscheibenrahmen und verschlossenem Verdeck eine zeitlang in seiner Werkstätte stehen, damit sich die Teile selbst justieren. Nach diesen Maßnahmen ließ sich das Verdeck zumindest mit Kraftanstrengung wieder schließen. Anlässlich der Abholung des Fahrzeuges am 8. 8. 2005 unternahmen der Geschäftsführer der Beklagten und die Klägerin einen gemeinsamen Versuch, das Verdeck zu schließen, was den beiden unter Kraftanwendung gelang. Als die Klägerin am 11. 8. 2005 nach einem Besuch bei einer Bekannten die Heimfahrt antreten wollte, gelang es ihr auch unter Mithilfe dieser Bekannten nicht, das Verdeck des Cabrios zu schließen. Erst unter weiterer Mithilfe des Gatten der Bekannten konnte das Verdeck geschlossen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeuges und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Geschäftsführer der Beklagten lehnte dies ab, bot jedoch der Klägerin einen für sie spesenfreien kommissionsweisen Verkauf des Fahrzeuges an. Diesen Vorschlag lehnte wiederum die Klägerin ab.
Die Klägerin begehrte Wandlung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 15.000,-- sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges sowie den Ersatz ihrer Mangelfolgeschäden von insgesamt EUR 2.409,53 sA. Die Beklagte habe ihr zugesichert, dass das Fahrzeug regendicht sei. Entgegen dieser Zusage sei Wasser in das Innere des Fahrzeuges eingedrungen. Die Beklagte habe im Zuge der Mängelbehebung eine zu große Dichtung eingebaut. In der Folge habe die Klägerin das Verdeck trotz großer Kraftanstrengung alleine nicht mehr schließen können. Die Beklagte habe eine weitere Reparatur sowie die Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt. Die Undichtheit des Verdeckes sowie die Tatsache, dass dieses von einer einzigen Person trotz erheblicher Kraftanstrengung nicht mehr geschlossen werden könne, stelle einen erheblichen Mangel dar. Da mehrere Verbesserungsversuche der Beklagten gescheitert seien, sei die Klägerin zur Wandlung des Vertrages berechtigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es liege kein Mangel vor, weil es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Oldtimer handle, bei dem konstruktionsbedingt keine vollständige Wasserundurchlässigkeit gegeben sein könne. Die Verbesserung sei durch Austausch des Scheibendichtungsgummis unter Verwendung eines Original-Reparaturteiles erfolgt. Als die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt habe, das Verdeck nicht ohne größeren Kraftaufwand schließen zu können, habe ihr die Beklagte neuerlich eine Verbesserung angeboten, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Das Schließen des Verdeckes unter Kraftanstrengung stelle nur einen geringfügigen Mangel dar, welcher die Klägerin nicht zur Vertragsauflösung berechtige.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 15.000,-- samt 4 % Zinsen seit 6. 10. 2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Kaufvertrag vom 20. 5. 2005 gekauften Pkws Marke MG Typ B Roadster sowie EUR 2.154,67 samt Stufenzinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer EUR 254,96 sowie das Zinsenmehrbegehren wies es rechtskräftig ab. Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht im Wesentlichen noch fest, dass das Cabriodach eines MG Baujahr 1971 keinesfalls komplett dicht ist, weil seitlich Spritzwasser eindringen kann, eine Dichtheit jedoch in der Mitte des Daches gegeben sein muss. Mit dem derzeit eingebauten Dichtgummi und in der derzeitigen Einstellung lässt sich das Cabriodach des Pkws nur äußerst schwer schließen; der Bajonettenverschluss ist beidseits auf der letzten Stufe zu streng eingestellt. Der eingebaute Gummi ist jedenfalls zu fest und quillt nach dem Verschließen in der Mitte des Daches heraus, was zu einer Undichtheit in diesem Bereich führen kann. Der Klägerin ist im derzeitigen Zustand ein Verschließen des Verdecks ohne fremde Hilfe nicht möglich. Auch der Sachverständige vermochte bei der Befundaufnahme das Cabriodach mit normaler Kraftanstrengung nicht zu schließen. Der eingebaute Dichtungsgummi ist zwar von der Dimension her richtig, er unterscheidet sich jedoch von einem Originalgummi dadurch, dass er wesentlich härter ist und sich nicht im gleichen Ausmaß zusammendrücken lässt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die eingebaute Dichtung nicht wie das Vergleichsstück zur Gänze aus Schaumgummi gefertigt ist, sondern der Einschiebeteil aus Hartgummi besteht. Durch Austausch der Gummidichtung und Durchführung der notwendigen Einstellarbeiten am Windschutzrahmen und Verdeckgestell lässt sich der bestehende Mangel der äußerst schweren Verschließbarkeit des Verdeckes einwandfrei mit einem Zeitaufwand von ca drei bis vier Stunden beheben. Es ist nicht auszuschließen, dass auch allein durch Einstellarbeiten unter Belassung des eingebauten Gummis das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Fall würde sich der Zeitaufwand für die Reparatur auf ca zwei bis drei Stunden verringern. Die Einstellarbeiten sind aber jedenfalls erforderlich, weil derzeit Windschutzrahmen und Dach nicht richtig eingestellt sind. Aus sachverständiger Sicht ist es erforderlich, dass ein derartiges Verdeck ohne besondere Kraftanstrengung, also auch von einem Kind, verschlossen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die fehlende Regendichtheit des Pkws stelle eine Abweichung des Geleisteten vom Geschuldeten und damit einen Mangel dar. Dies habe auch die Beklagte erkannt und einen Austausch der Gummidichtungen an Scheibe und Verdeck veranlasst. Dieser Verbesserungsversuch sei jedoch insofern misslungen, als er dazu geführt habe, dass die Klägerin das Verdeck ohne fremde Hilfe nicht mehr verschließen könne. Da auch die von der Beklagten vorgenommenen Einstellungsarbeiten ohne Erfolg geblieben seien, dürfe die Klägerin wegen des misslungenen Verbesserungsversuches die Aufhebung des Vertrages verlangen, weil die äußerst schwere Verschließbarkeit des Cabriodaches keinen sicheren Schutz vor Regen ermögliche und die Nutzungsmöglichkeit des Cabrios wesentlich einschränke, sodass der Mangel als nicht geringfügig im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB zu qualifizieren sei. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Lieferung eines mängelfreien Pkws bzw zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung nicht nachgekommen sei und den Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht erbracht habe, sei sie auch verpflichtet, der Klägerin die Mangelfolgeschäden von insgesamt EUR 2.154,67 zu ersetzen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die fehlende Regendichtheit des Pkws stelle eine Abweichung des Geleisteten vom Geschuldeten und damit einen Mangel dar. Dies habe auch die Beklagte erkannt und einen Austausch der Gummidichtungen an Scheibe und Verdeck veranlasst. Dieser Verbesserungsversuch sei jedoch insofern misslungen, als er dazu geführt habe, dass die Klägerin das Verdeck ohne fremde Hilfe nicht mehr verschließen könne. Da auch die von der Beklagten vorgenommenen Einstellungsarbeiten ohne Erfolg geblieben seien, dürfe die Klägerin wegen des misslungenen Verbesserungsversuches die Aufhebung des Vertrages verlangen, weil die äußerst schwere Verschließbarkeit des Cabriodaches keinen sicheren Schutz vor Regen ermögliche und die Nutzungsmöglichkeit des Cabrios wesentlich einschränke, sodass der Mangel als nicht geringfügig im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB zu qualifizieren sei. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Lieferung eines mängelfreien Pkws bzw zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung nicht nachgekommen sei und den Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB nicht erbracht habe, sei sie auch verpflichtet, der Klägerin die Mangelfolgeschäden von insgesamt EUR 2.154,67 zu ersetzen.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles erhobenen Berufung keine Folge. Es verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass in rechtlicher Hinsicht allein die Frage strittig sei, ob die schwere Verschließbarkeit des Cabriodaches einen geringfügigen Mangel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB darstelle, welcher die von der Klägerin begehrte Wandlung des Kaufvertrages ausschließe. Bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB vorliege, sei nach der Rechtsprechung eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalles bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwägung seien sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. Als weiteres Kriterium werde der hypothetische Parteiwillen ausgehend von den konkreten Verhältnissen, beurteilt nach dem Maßstab vernünftiger und redlicher Vertragsparteien, herangezogen. Ein Mangel werde dann nicht geringfügig sein, wenn der Erwerber die erhaltene Leistung zu den für sie charakteristischen (= üblichen) oder zu einem speziellen, dem Veräußerer bekannten Zweck überhaupt nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen verwenden könne. Bei der Beurteilung der „Geringfügigkeit" sei auf den Zeitpunkt bei Geltendmachung des Rechtsbehelfes der zweiten Stufe und nicht auf den Zustand vor dem ersten Verbesserungsversuch abzustellen.Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles erhobenen Berufung keine Folge. Es verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass in rechtlicher Hinsicht allein die Frage strittig sei, ob die schwere Verschließbarkeit des Cabriodaches einen geringfügigen Mangel im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB darstelle, welcher die von der Klägerin begehrte Wandlung des Kaufvertrages ausschließe. Bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliege, sei nach der Rechtsprechung eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalles bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwägung seien sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. Als weiteres Kriterium werde der hypothetische Parteiwillen ausgehend von den konkreten Verhältnissen, beurteilt nach dem Maßstab vernünftiger und redlicher Vertragsparteien, herangezogen. Ein Mangel werde dann nicht geringfügig sein, wenn der Erwerber die erhaltene Leistung zu den für sie charakteristischen (= üblichen) oder zu einem speziellen, dem Veräußerer bekannten Zweck überhaupt nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen verwenden könne. Bei der Beurteilung der „Geringfügigkeit" sei auf den Zeitpunkt bei Geltendmachung des Rechtsbehelfes der zweiten Stufe und nicht auf den Zustand vor dem ersten Verbesserungsversuch abzustellen.
Es stehe fest, dass die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin in einem nicht vertragsgemäßen, also mangelhaften Zustand übergeben habe, indem es durch zwei undichte Stellen zwischen Scheibenrahmen und Karosserie bzw Verdeck zu einem Wassereintritt in das Fahrzeuginnere gekommen sei. In zwei Reparaturversuchen durch Austausch der Gummidichtungen und Vornahme von Einstellungsarbeiten habe die Beklagte das Fahrzeug insoweit verbessert, als nun eine äußerst schwere (nur mit Kraftanstrengung mögliche) Verschließbarkeit des Cabriodaches, die es der Klägerin nicht möglich mache, das Verdeck ohne fremde Hilfe zu schließen, zurückgeblieben sei. Nach der Rechtsprechung könnten schon nach dem Misslingen des ersten Verbesserungsversuches die sekundären Gewährleistungsbehelfe in Anspruch genommen werden.
Zu prüfen sei also, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB zurückgeblieben sei. Die Interessenbeeinträchtigung der Klägerin liege darin, dass sie in der Verwendung des Fahrzeuges für seinen charakteristischen (= üblichen) Zweck, nämlich für Fahrten mit offenem Verdeck wesentlich eingeschränkt sei, da sie zum Verschließen des Verdeckes der Unterstützung einer weiteren Person bedürfe, was gerade bei Alleinausfahrten bei hierzulande sehr häufiger wechselhafter Witterung zu beträchtlichen Unannehmlichkeiten führen könne. Dadurch sei die Brauchbarkeit des Fahrzeuges stark eingeschränkt. Demgegenüber sei der Beklagten als autorisierter Händlerin wegen der ihr zur Verfügung stehenden Verwertungsmöglichkeiten die Rücknahme, Reparatur und neuerliche Veräußerung des Fahrzeuges wohl eher zumutbar, als der Klägerin die Weiterbenützung, zumal sich diese bei Fahrten mit offenem Verdeck bei Änderung der Witterungsverhältnisse nicht sicher vor Regen schützen könne.Zu prüfen sei also, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB zurückgeblieben sei. Die Interessenbeeinträchtigung der Klägerin liege darin, dass sie in der Verwendung des Fahrzeuges für seinen charakteristischen (= üblichen) Zweck, nämlich für Fahrten mit offenem Verdeck wesentlich eingeschränkt sei, da sie zum Verschließen des Verdeckes der Unterstützung einer weiteren Person bedürfe, was gerade bei Alleinausfahrten bei hierzulande sehr häufiger wechselhafter Witterung zu beträchtlichen Unannehmlichkeiten führen könne. Dadurch sei die Brauchbarkeit des Fahrzeuges stark eingeschränkt. Demgegenüber sei der Beklagten als autorisierter Händlerin wegen der ihr zur Verfügung stehenden Verwertungsmöglichkeiten die Rücknahme, Reparatur und neuerliche Veräußerung des Fahrzeuges wohl eher zumutbar, als der Klägerin die Weiterbenützung, zumal sich diese bei Fahrten mit offenem Verdeck bei Änderung der Witterungsverhältnisse nicht sicher vor Regen schützen könne.
Der Ansicht der Beklagten, der mit der Behebung dieses Mangels verbundene Zeitaufwand von lediglich zwei bis drei Stunden zuzüglich der Materialkosten von wenigen Euro begründe die Beurteilung des Mangels als geringfügig im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB, sei entgegenzuhalten, dass der Verkäufer grundsätzlich nur das Recht auf einen Verbesserungsversuch habe. Misslinge die Verbesserung, könne der Übernehmer die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe gemäß § 932 Abs 4 ABGB, also auch Wandlung, geltend machen. Bei der Prüfung, ob die (leichte) Behebbarkeit des Mangels ein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung eines geringfügigen bzw nicht geringfügigen Mangels darstelle, sei zu beachten, dass das Vertragsauflösungsrecht - anders als nach früherem Recht - nunmehr ohnehin nur mehr auf zweiter Ebene zustehe. Müsse aber dem Übergeber also keine „dritte Chance" eingeräumt werden, so bleibe für die Berücksichtigung der Behebbarkeit als Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines geringfügigen Mangels im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB kein Platz. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit die Behebbarkeit des Mangels und die Behebungskosten ein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines geringfügigen Mangels im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB bildeten, vorliege.Der Ansicht der Beklagten, der mit der Behebung dieses Mangels verbundene Zeitaufwand von lediglich zwei bis drei Stunden zuzüglich der Materialkosten von wenigen Euro begründe die Beurteilung des Mangels als geringfügig im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB, sei entgegenzuhalten, dass der Verkäufer grundsätzlich nur das Recht auf einen Verbesserungsversuch habe. Misslinge die Verbesserung, könne der Übernehmer die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB, also auch Wandlung, geltend machen. Bei der Prüfung, ob die (leichte) Behebbarkeit des Mangels ein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung eines geringfügigen bzw nicht geringfügigen Mangels darstelle, sei zu beachten, dass das Vertragsauflösungsrecht - anders als nach früherem Recht - nunmehr ohnehin nur mehr auf zweiter Ebene zustehe. Müsse aber dem Übergeber also keine „dritte Chance" eingeräumt werden, so bleibe für die Berücksichtigung der Behebbarkeit als Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines geringfügigen Mangels im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB kein Platz. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit die Behebbarkeit des Mangels und die Behebungskosten ein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines geringfügigen Mangels im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB bildeten, vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.