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Entscheidung 10 Ob 108/08t×

Entscheidung 10 Ob 108/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob108/08t

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei d***** E. L*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 Cg 191/05s des Landesgerichts Linz, über die am 16. 4. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangte „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2009, AZ 10 Ob 108/08t, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. 3. 2009 hat der Oberste Gerichtshof einen Wiederaufnahmeantrag der klagenden Partei, das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wieder aufzunehmen, dessen Beschluss vom 22. 12. 2008, 10 Ob 108/08t, aufzuheben und über den als „außerordentliche Revision" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltlich zu entscheiden, zurückgewiesen.

Die dagegen von der klagenden Partei erhobene „außerordentliche Revision" ist unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig ist. Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 5, OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (RIS-Justiz RS0116215 ua).

Das Rechtsmittel der klagenden Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E90886 10Ob108.08t-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00108.08T.0512.000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_0100OB00108_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung