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Entscheidung 10 Ob 108/18g×

Entscheidung 10 Ob 108/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob108/18g

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am * 2004 geborenen M*, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 25), wegen Unterhalts, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters DI Dr. N*, vertreten durch die Flick Anwälte GesbR in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. August 2018, GZ 1 R 205/18a-118, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 28. Mai 2018, GZ 134 Pu 17/17b-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die zuletzt mit 260 EUR festgesetzte monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für seine Tochter um monatlich 125 EUR auf 385 EUR beginnend mit dem 1. 10. 2014 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes und verpflichtete den Vater zur Zahlung des von 1. 10. 2014 bis 31. 5. 2018 aufgelaufenen Unterhaltsrückstands binnen 14 Tagen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]).

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war. Der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0122735).

Maßgeblich ist hier daher der 36-fache Betrag der Differenz zwischen dem zuletzt mit 260 EUR festgesetzten laufenden monatlichen Unterhalt und dem von den Vorinstanzen nunmehr zugesprochenen Betrag von 385 EUR. Diese Summe liegt deutlich unter 30.000 EUR.

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109516 [T10]).

Textnummer

E124106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124106

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20181219_OGH0002_0100OB00108_18G0000_000