Entscheidung 10 Ob 109/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Mag. Georg Meringer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** V***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 21.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2007, GZ 3 R 122/07t-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist oder die den Vorinstanzen vorliegenden Beweisergebnisse für die getroffenen Feststellungen ausreichen, fällt grundsätzlich in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Würdigung dieser Beweise ist für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden (RIS-Justiz RS0040246, RS0043406).
Anmerkung
E86033
10Ob109.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00109.07P.1127.000
Dokumentnummer
JJT_20071127_OGH0002_0100OB00109_07P0000_000