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Entscheidung 10 Ob 11/05y×

Entscheidung 10 Ob 11/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob11/05y (10Ob12/05w)

Entscheidungsdatum

22.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Eric B*****, geboren am 9. August 1991, Sandrine B*****, geboren am 30. September 1992, Renè B*****, geboren am 22. Dezember 1998, und Corinne B*****, geboren am 18. Jänner 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag. Herwig B*****, vertreten durch Dr. Alexandra Biely, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2004, GZ 43 R 425/04z-62, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juni 2004, GZ 2 P 181/01k-41 bis 44, bestätigt wurden, und den Beschluss ebenfalls vom 20. August 2004, GZ 43 R 499/04g, 43 R 500/04d-63, womit der Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. Juni 2004, GZ 2 P 181/01k-52 bis 55, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses durch den Beschluss des Rekursgerichtes (ON 63) wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes (ON 62) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit Beschluss des Rekursgerichtes (ON 63) wurde der Rekurs des Vaters gegen die mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 14. 6. 2004 verfügte gänzliche Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 16, UVG als unzulässig zurückgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen die Zurückweisung des Rekurses des Vaters wird im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nichts vorgebracht; die für diese Zurückweisung angeführte Begründung wird mit keinem Wort bestritten. Insoweit wird eine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage mit keinem Wort aufgezeigt. Diese Bestimmung ist wie alle anderen Bestimmungen des AußStrG 1854 über das Revisionsrekursverfahren nach Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2003, BGBl römisch eins 2003/111, noch anzuwenden, weil die erstinstanzliche Entscheidung noch im Jahr 2004 erging. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschlüssen vom 1. 6. 2004 (ON 41 - 44) den minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2006 in der jeweiligen Höhe von monatlich EUR 105,40.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse vom Vater erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber stellt darin den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass „die Vorschüsse für den Zeitraum 1. 4. 2003 bis 31. 6. 2006 erst nach Prüfung der Rechtskraft des Titels gemäß Paragraph 382 a, EO, in eventu erst nach Prüfung der Beitragsfähigkeit des Rekurswerbers zu gewähren seien".

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage nach dem AußStrG alt, RGBl 1854/208, dessen Bestimmungen - wie bereits erwähnt - noch auf den vorliegenden Revisionsrekurs anzuwenden sind. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG alt den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichts für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0112656). Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG alt binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichtes (ON 62) richtet, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG alt). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109503).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (9 Ob 8/05z).

Anmerkung

E76616 10Ob11.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00011.05Y.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20050322_OGH0002_0100OB00011_05Y0000_000