Begründung:
Mit Mietvertrag vom 18. 10. 2000 hat der Kläger den Beklagten eine Reithalle zu einem monatlichen Bestandzins von EUR 2.361,54 vermietet. Laut Punkt 3. des Mietvertrages ist der Mietzins bis am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu bezahlen. Ein Rückstand von mindestens drei Monatsmietzinsen berechtigt den Vermieter zur fristlosen Auflösung per Monatsletztem.
Als Ersatz für die mietvertragliche Regelung über die Zahlung des Mietzinses bis am Fünften eines jeden Kalendermonats vereinbarten die Vertragsparteien am 18. 12. 2003 in einem die Zahlung des monatlichen Mietzinses von EUR 2.361,54 betreffenden gerichtlichen Vergleich, „dass die beklagten Parteien einen Dauerauftrag einrichten werden, wonach von ihrem Konto dieser Betrag zuzüglich der Zinsen für die reine Stundung vom 5. des jeweiligen Monats bis zum 15. des Monats in Höhe von EUR 2,62 (errechnet wie folgt: 2.361,54 x 0,04 x 10: 360) bis zum 15. des Monats bezahlt wird. ... Der Mietzins hinsichtlich der Reithalle muss mit dem einzurichtenden Dauerauftrag dann auch auf dem Konto des Klägers mit 22. des jeweiligen Monats einlangen."
Mit einem mit 10. 8. 2004 datierten Schreiben an die Beklagten erklärte die klagende Partei die Auflösung des Mietvertrages zum 31. 8. 2004 mit der Begründung, dass drei Mietzinse (nämlich für Juni, Juli und August 2004) offen seien. Dieses Schreiben ging den Beklagten am 11. 8. 2004 zu. Sie überwiesen an diesem Tag den Betrag von EUR 2.361,54 an den Kläger, gewidmet als Mietzins für Juni 2004. Am 30. 8. 2004 wurde von den Beklagten eine Zahlung in der Höhe von EUR 2.679,20 unter der Widmung „Kapital Miete Juli 2004 ...." und am 31. 8. 2004 eine Zahlung von EUR 2.364,16 mit der Widmung „Miete Reithalle August/2004" sowie eine Zahlung von EUR 4,14 mit der Widmung „Zinsen ...." geleistet.
Mit der am 8. 9. 2004 eingebrachten und den Beklagten am 24. 9. 2004 zugestellten Räumungsklage begehrt der Kläger von den Beklagten die Räumung des Bestandobjekts. In der mündlichen Streitverhandlung vom 10. 12. 2004 wurde außer Streit gestellt, dass die Mietzinse für Juni, Juli und August 2004 einschließlich Zinsen nachgezahlt worden sind.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zum Zeitpunkt der den Beklagten am 11. 8. 2004 zugegangenen Aufhebungserklärung vom 10. 8. 2004 seien nicht drei, sondern nur zwei Mietzinse (Juni und Juli 2004) offen gewesen. Wohl sei am 10. 8. 2004 der Mietzins für August 2004 schon fällig gewesen; aufgrund der den Beklagten im Vergleich vom 18. 12. 2003 eingeräumten reinen Stundung sei aber die Klagbarkeit und damit auch die Geltendmachung zum 10. 8. 2004 (bzw 11. 8. 2004) noch ausgeschlossen gewesen. Es wären zwar die Voraussetzungen des § 1118 ABGB, nicht aber die davon abweichenden Parteienvereinbarungen erfüllt gewesen.Das Erstgericht wies die Klage ab. Zum Zeitpunkt der den Beklagten am 11. 8. 2004 zugegangenen Aufhebungserklärung vom 10. 8. 2004 seien nicht drei, sondern nur zwei Mietzinse (Juni und Juli 2004) offen gewesen. Wohl sei am 10. 8. 2004 der Mietzins für August 2004 schon fällig gewesen; aufgrund der den Beklagten im Vergleich vom 18. 12. 2003 eingeräumten reinen Stundung sei aber die Klagbarkeit und damit auch die Geltendmachung zum 10. 8. 2004 (bzw 11. 8. 2004) noch ausgeschlossen gewesen. Es wären zwar die Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB, nicht aber die davon abweichenden Parteienvereinbarungen erfüllt gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. So wie ein Rücktritt nach § 918 ABGB nach dem Sinn der reinen Stundung nicht für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt wirksam erklärt werden könne, könne auch eine Aufhebungserklärung gemäß § 1118 ABGB nicht vor Ablauf der Stundungsfrist (bezogen auf den rückständigen Mietzins) rechtswirksam abgegeben werden. Daran ändere auch nichts, dass die reine Stundung weder den objektiven noch den subjektiven Verzug beseitige. Da der Gläubiger innerhalb der Stundungsfrist nicht berechtigt sei, den gesundeten Betrag gerichtlich einzufordern, sei es ihm auch verwehrt, diesen Rückstand zum Gegenstand einer Aufhebungserklärung oder einer Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB zu machen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. So wie ein Rücktritt nach Paragraph 918, ABGB nach dem Sinn der reinen Stundung nicht für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt wirksam erklärt werden könne, könne auch eine Aufhebungserklärung gemäß Paragraph 1118, ABGB nicht vor Ablauf der Stundungsfrist (bezogen auf den rückständigen Mietzins) rechtswirksam abgegeben werden. Daran ändere auch nichts, dass die reine Stundung weder den objektiven noch den subjektiven Verzug beseitige. Da der Gläubiger innerhalb der Stundungsfrist nicht berechtigt sei, den gesundeten Betrag gerichtlich einzufordern, sei es ihm auch verwehrt, diesen Rückstand zum Gegenstand einer Aufhebungserklärung oder einer Räumungsklage gemäß Paragraph 1118, ABGB zu machen.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden sei.