Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft war, weil das von ihr auch für die Turbine der „K*****" zugesagte Ersatzlaufrad nicht geliefert wurde. Nach der seit 1. 1. 2002 in Geltung stehenden und auf den zwischen den Parteien nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Kaufvertrag bereits anwendbaren Bestimmung des § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Nach § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer Geldersatz verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung verweigert. Da der im vorliegenden Fall bestehende Mangel an sich behebbar ist (ein Ersatzlaufrad für die Turbine kann erzeugt werden), schuldet der Übergeber das Erfüllungsinteresse (P. Bydlinski in KBB, § 933a Rz 8). Im Übrigen hat die Klägerin ihr Klagebegehren auch auf ihr Recht auf Vertragsanpassung iSd § 872 ABGB gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle bleibt der Vertrag, wenn der Irrtum weder die Hauptsache noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben sondern einen Nebenumstand betrifft, noch immer gültig, sofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben. Dem Irregeführten ist aber von dem Urheber des Irrtums die angemessene Vergütung zu leisten.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft war, weil das von ihr auch für die Turbine der „K*****" zugesagte Ersatzlaufrad nicht geliefert wurde. Nach der seit 1. 1. 2002 in Geltung stehenden und auf den zwischen den Parteien nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Kaufvertrag bereits anwendbaren Bestimmung des Paragraph 933 a, Absatz eins, ABGB kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Nach Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB kann der Übernehmer Geldersatz verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung verweigert. Da der im vorliegenden Fall bestehende Mangel an sich behebbar ist (ein Ersatzlaufrad für die Turbine kann erzeugt werden), schuldet der Übergeber das Erfüllungsinteresse (P. Bydlinski in KBB, Paragraph 933 a, Rz 8). Im Übrigen hat die Klägerin ihr Klagebegehren auch auf ihr Recht auf Vertragsanpassung iSd Paragraph 872, ABGB gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle bleibt der Vertrag, wenn der Irrtum weder die Hauptsache noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben sondern einen Nebenumstand betrifft, noch immer gültig, sofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben. Dem Irregeführten ist aber von dem Urheber des Irrtums die angemessene Vergütung zu leisten.
Der Irrtum der Klägerin war nach den getroffenen Feststellungen eindeutig vom Vertreter der Beklagten veranlasst. Damit ist die diesbezügliche Voraussetzung für den Vergütungsanspruch nach § 872 ABGB gegeben. Während der Irregeführte mit der Forderung nach Vertragsanpassung zu erkennen gibt, dass er den Vertrag, wäre er nicht irregeführt worden, mit dem korrigierten Inhalt geschlossen hätte, entspricht es der stRsp, dass Vertragsanpassung nur dann möglich ist, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen (SZ 53/108; SZ 54/88; JBl 1998, 178 [Rummel] ua). Lässt sich der Wille der konkreten Parteien nicht feststellen, ist zu beurteilen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (EvBl 1993/77; JBl 2003, 573 ua). Ob dem Vertragspartner durch eine konkret gewünschte Vertragsanpassung ein ungewollter Vertrag aufgezwungen wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles; der Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 124/98y). Die Auffassung des Erstgerichtes, die Streitteile hätten nach dem hypothetischen Parteiwillen den Kaufvertrag über die „K*****" auch ohne das gegenständliche Ersatzlaufrad um einen um EUR 36.340 verminderten Kaufpreis geschlossen, steht mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang und ist angesichts der getroffenen Feststellungen über die Gespräche bei Vertragsabschluss nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Klägerin die Übergabe eines neuwertigen Ersatzlaufrades für die „K*****" ausdrücklich zugesichert, obwohl dieses tatsächlich nicht vorhanden war bzw ist. Bei dieser Sachlage ist rechtlich der Schluss zulässig, dass auch die Beklagte bei vorauszusetzender redlicher Gesinnung mit einem verhältnismäßig geminderten Kaufpreis einverstanden gewesen wäre (vgl SZ 48/112). Bei der „angemessenen Vergütung" iSd § 872 ABGB handelt es sich nicht um die Leistung von Schadenersatz, sondern um die Wiederherstellung der durch den Irrtum gestörten subjektiven Äquivalenz. Die Anpassung des Preises erfolgt daher mit Hilfe der „relativen Berechnungsmethode", die auch bei der Preisminderung Anwendung findet (SZ 53/108). Demgemäß findet im vorliegenden Fall die von der Klägerin angestrebte Vertragskorrektur nach § 872 ABGB durch Minderung des Kaufpreises in Höhe des für das tatsächlich nicht mehr gegebene Ersatzlaufrad vereinbarten Teilkaufpreises statt. Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten hat die Klägerin bereits in ihrer Klage ausdrücklich vorgebracht, dass das gegenständliche Ersatzlaufrad einen Wert von (zumindest) EUR 36.340 habe.Der Irrtum der Klägerin war nach den getroffenen Feststellungen eindeutig vom Vertreter der Beklagten veranlasst. Damit ist die diesbezügliche Voraussetzung für den Vergütungsanspruch nach Paragraph 872, ABGB gegeben. Während der Irregeführte mit der Forderung nach Vertragsanpassung zu erkennen gibt, dass er den Vertrag, wäre er nicht irregeführt worden, mit dem korrigierten Inhalt geschlossen hätte, entspricht es der stRsp, dass Vertragsanpassung nur dann möglich ist, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen (SZ 53/108; SZ 54/88; JBl 1998, 178 [Rummel] ua). Lässt sich der Wille der konkreten Parteien nicht feststellen, ist zu beurteilen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (EvBl 1993/77; JBl 2003, 573 ua). Ob dem Vertragspartner durch eine konkret gewünschte Vertragsanpassung ein ungewollter Vertrag aufgezwungen wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles; der Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 124/98y). Die Auffassung des Erstgerichtes, die Streitteile hätten nach dem hypothetischen Parteiwillen den Kaufvertrag über die „K*****" auch ohne das gegenständliche Ersatzlaufrad um einen um EUR 36.340 verminderten Kaufpreis geschlossen, steht mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang und ist angesichts der getroffenen Feststellungen über die Gespräche bei Vertragsabschluss nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Klägerin die Übergabe eines neuwertigen Ersatzlaufrades für die „K*****" ausdrücklich zugesichert, obwohl dieses tatsächlich nicht vorhanden war bzw ist. Bei dieser Sachlage ist rechtlich der Schluss zulässig, dass auch die Beklagte bei vorauszusetzender redlicher Gesinnung mit einem verhältnismäßig geminderten Kaufpreis einverstanden gewesen wäre vergleiche SZ 48/112). Bei der „angemessenen Vergütung" iSd Paragraph 872, ABGB handelt es sich nicht um die Leistung von Schadenersatz, sondern um die Wiederherstellung der durch den Irrtum gestörten subjektiven Äquivalenz. Die Anpassung des Preises erfolgt daher mit Hilfe der „relativen Berechnungsmethode", die auch bei der Preisminderung Anwendung findet (SZ 53/108). Demgemäß findet im vorliegenden Fall die von der Klägerin angestrebte Vertragskorrektur nach Paragraph 872, ABGB durch Minderung des Kaufpreises in Höhe des für das tatsächlich nicht mehr gegebene Ersatzlaufrad vereinbarten Teilkaufpreises statt. Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten hat die Klägerin bereits in ihrer Klage ausdrücklich vorgebracht, dass das gegenständliche Ersatzlaufrad einen Wert von (zumindest) EUR 36.340 habe.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang steht und eine rechtserhebliche Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen ist, musste die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang steht und eine rechtserhebliche Frage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen ist, musste die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.