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Entscheidung 10 Ob 115/99f×

Entscheidung 10 Ob 115/99f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob115/99f

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Silvia M*****, und Thomas M*****, beide in Pflege und Erziehung der Eltern Anna und Helmut M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. April 1999, GZ 21 R 123/99h-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat sich bei seiner Entscheidung an den in der Rechtsprechung zu den Paragraphen 176 und 176 a ABGB entwickelten Grundsätzen orientiert und ist zum Ergebnis gelangt, daß das bisherige Verhalten der Eltern und dessen dokumentierte Folgen für die Kinder die Entziehung der Obsorge im Interesse des Kindeswohls notwendig mache und eine Unterbringung der Kinder bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen offenkundig nicht möglich sei. Ob der hier vorliegende Sachverhalt eine Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an den Jugendwohlfahrtsträger rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist vergleiche EFSlg 82.839 ff ua).

In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an den Jugendwohlfahrtsträger geboten ist, ist eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.

Anmerkung

E54728 10A01159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00115.99F.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0100OB00115_99F0000_000

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