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Entscheidung 10 Ob 116/98a×

Entscheidung 10 Ob 116/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob116/98a

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut R*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei Klaus R*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 622.905,49 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1998, GZ 1 R 314/97d-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision steht entgegen, daß der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrenrechts aufzeigt, sondern sich seine Ausführungen im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfen. Die Beweiswürdigung kann jedoch im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht hat jedoch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und diese in seinem Urteil festgehalten (RIS-Justiz RS0043150).

Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht in der Berufung geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht nicht wahrnehmen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,).

Anmerkung

E50357 10A01168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00116.98A.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_0100OB00116_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung