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Entscheidung 10 Ob 12/03t×

Entscheidung 10 Ob 12/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob12/03t

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ariane G*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Leopold Haimerl, Angestellter, 2. Renate H*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Harald K*****, wegen Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses (Streitwert EUR 2.180,19), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. Februar 2003, GZ 17 R 442/02z-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin hatte bereits in ihrer Berufung das Unterbleiben der vom Erstgericht gemäß Paragraph 275, Absatz 2, ZPO abgelehnten Beweisaufnahme sowie die Würdigung ihres Ausbleibens von der Tagsatzung am 12. 6. 2002 iSd Paragraph 381, ZPO als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Dies gilt auch für die Ausführungen der Revisionswerberin zu Paragraph 381, ZPO (RIS-Justiz RS0040679) und zu Paragraph 275, Absatz 2, ZPO (9 Ob 34/02v ua). Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd Paragraph 381, ZPO durch die Tatsacheninstanzen fällt überdies in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040661).

Textnummer

E69425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00012.03T.0429.000

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0100OB00012_03T0000_000

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