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Entscheidung 10 Ob 12/18i×

Entscheidung 10 Ob 12/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob12/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 90.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. November 2017, GZ 3 R 45/17k-18, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Juli 2017, GZ 24 Cg 25/17t-12, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den streitigen Rechtsweg als unzulässig angesehen und die als Antrag zu wertende Klage gemäß Paragraph 44, JN in das Verfahren ***** S ***** des Bezirksgerichts K***** überwiesen.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge des Rekurses der Klägerin ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.

Dem Vertreter des Beklagten wurde die angefochtene Entscheidung am 11. 12. 2017 zugestellt. Der erst am 22. 1. 2018 in ERV eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses (RIS-Justiz RS0121643 [T1]) – 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO).

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen, sodass die Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (4 Ob 9/16a).

Schlagworte

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Textnummer

E120931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00012.18I.0220.000

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180220_OGH0002_0100OB00012_18I0000_000