Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
1.1 Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).1.1 Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG).
1.2 Nach § 62 Abs 4 AußStrG gilt § 62 Abs 3 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Bundes gegen den unterhaltspflichtigen Vater nach § 22 Abs 1 erster Satz UVG ist ein Schadenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0110453), sodass ein rein vermögensrechtlicher Anspruch iSd § 62 Abs 4 AußStrG vorliegt.1.2 Nach Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG gilt Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Bundes gegen den unterhaltspflichtigen Vater nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz UVG ist ein Schadenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0110453), sodass ein rein vermögensrechtlicher Anspruch iSd Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG vorliegt.
2. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nur 2.321,20 EUR beträgt und somit 30.000 EUR nicht übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des Revisionsrekurses zu verbinden und zunächst dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen.2. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nur 2.321,20 EUR beträgt und somit 30.000 EUR nicht übersteigt, steht einer Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des Revisionsrekurses zu verbinden und zunächst dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen.
3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).
4. Da der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte „außerordentliche Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden durfte, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist (§ 69 Abs 3 AußStrG), ist die Rückstellung an das Erstgericht anzuordnen.4. Da der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte „außerordentliche Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden durfte, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG), ist die Rückstellung an das Erstgericht anzuordnen.