Entscheidung 10 Ob 12/24y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* und 2. J*, beide vertreten durch Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* S.p.A., *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 71.425,56 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 6 R 68/23a-41, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. August 2023, GZ 19 Cg 10/22f-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte „ewige“ Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00012.24Y.0604.000
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Dokumentnummer
JJT_20240604_OGH0002_0100OB00012_24Y0000_000