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Entscheidung 10 Ob 12/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob12/24y

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* und 2. J*, beide vertreten durch Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* S.p.A., *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 71.425,56 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 6 R 68/23a-41, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. August 2023, GZ 19 Cg 10/22f-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte „ewige“ Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).

Textnummer

E141640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00012.24Y.0604.000

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240604_OGH0002_0100OB00012_24Y0000_000