[8] Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers
[9] Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers im Berufungsverfahren nicht bestritten. Selbst wenn das Berufungsgericht die Frage der Aktivlegitimation unrichtig beurteilt haben mag, kommt es darauf hier aber nicht entscheidend an.
2. Zur Schadenshöhe
[10] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Kläger, der das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, einen Minderwert des Fahrzeugs geltend machen. Dieser primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dabei kann ein von der Partei angebotener Beweis (Sachverständigengutachten) übergangen werden (RS0134498). Damit steht ein Klagszuspruch eines Schadenersatzbetrags von 5 % des ursprünglichen Kaufpreises in Einklang. 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Kläger, der das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, einen Minderwert des Fahrzeugs geltend machen. Dieser primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts ist iSd Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dabei kann ein von der Partei angebotener Beweis (Sachverständigengutachten) übergangen werden (RS0134498). Damit steht ein Klagszuspruch eines Schadenersatzbetrags von 5 % des ursprünglichen Kaufpreises in Einklang.
[11] 2.2. Dem Gericht kommt bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen (vgl RS0040459). Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und kommt dieser grundsätzlich auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0040494; RS0111576 [T2]). 2.2. Dem Gericht kommt bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen vergleiche RS0040459). Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und kommt dieser grundsätzlich auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0040494; RS0111576 [T2]).
[12] Der Umstand, dass im vorliegenden Einzelfall der Schadensbetrag ohne Feststellung einer konkreten Wertminderung aufgrund der langen Behaltedauer und der bis auf einen Vorfall uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs sowie des nicht relevanten Einflusses des „Abgasskandals“ auf den Gebrauchtwagenwert im untersten Bereich der Bandbreite von 5 % bis 15 % des Kaufpreises ausgemittelt wurde, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl 2 Ob 3/24s Rz 19; 8 Ob 30/24f Rz 31). Der Umstand, dass im vorliegenden Einzelfall der Schadensbetrag ohne Feststellung einer konkreten Wertminderung aufgrund der langen Behaltedauer und der bis auf einen Vorfall uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs sowie des nicht relevanten Einflusses des „Abgasskandals“ auf den Gebrauchtwagenwert im untersten Bereich der Bandbreite von 5 % bis 15 % des Kaufpreises ausgemittelt wurde, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vergleiche 2 Ob 3/24s Rz 19; 8 Ob 30/24f Rz 31).
3. Zum Feststellungsbegehren
[13] Nach ständiger Rechtsprechung wird der Käufer durch den Ersatz des – festgestellten oder nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzten – Minderwerts des Fahrzeugs so gestellt, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Entschließt er sich daher dazu, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, so nimmt er das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden bewusst in Kauf und kann fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits zu allen Umständen, mit denen der Kläger sein zusätzlich zum Leistungsbegehren auf Ersatz der Wertminderung gestelltes Feststellungsbegehren begründen will, Stellung genommen (4 Ob 38/24b Rz 19 mwN). Allfällige sonstige Umstände, die ein Feststellungsinteresse des Klägers begründen könnten, liegen nach dem Vorbringen und den Feststellungen nicht vor. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht war schon vor diesem Hintergrund vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Käufer durch den Ersatz des – festgestellten oder nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festgesetzten – Minderwerts des Fahrzeugs so gestellt, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Entschließt er sich daher dazu, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, so nimmt er das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden bewusst in Kauf und kann fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits zu allen Umständen, mit denen der Kläger sein zusätzlich zum Leistungsbegehren auf Ersatz der Wertminderung gestelltes Feststellungsbegehren begründen will, Stellung genommen (4 Ob 38/24b Rz 19 mwN). Allfällige sonstige Umstände, die ein Feststellungsinteresse des Klägers begründen könnten, liegen nach dem Vorbringen und den Feststellungen nicht vor. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht war schon vor diesem Hintergrund vertretbar.
4. Zum Zinsenlauf
[14] 4.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (4 Ob 38/24b Rz 16; 8 Ob 88/25m Rz 13 je mwN). Die Vorinstanzen haben diese Rechtsprechung beachtet und dem Kläger Verzugszinsen erst ab dem auf die Klagszustellung folgenden Tag zuerkannt. 4.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (4 Ob 38/24b Rz 16; 8 Ob 88/25m Rz 13 je mwN). Die Vorinstanzen haben diese Rechtsprechung beachtet und dem Kläger Verzugszinsen erst ab dem auf die Klagszustellung folgenden Tag zuerkannt.
[15] 4.2. Soweit der Kläger meint, dass Zinsen für Schadenersatzansprüche, die unmittelbar im Unionsrecht verankert seien, im Zeitpunkt der Schadensentstehung zu laufen begännen und dies dem Effektivitätsgrundsatz entspreche, ist er abermals auf die – im Übrigen gegen den selben Klagevertreter – ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 38/24b Rz 17 zu verweisen, wonach Anhaltspunkte dafür, dass der Effektivitätsgrundsatz einen Anspruch des Klägers auf Zinsen aus dem zugesprochenen Schadenersatzbetrag ab dem Vertragsabschluss geböte, aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen sind. Der Verweis auf § 849 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH geht schon mangels einer vergleichbaren österreichischen Norm ins Leere (so auch bereits 4 Ob 38/24b Rz 18). 4.2. Soweit der Kläger meint, dass Zinsen für Schadenersatzansprüche, die unmittelbar im Unionsrecht verankert seien, im Zeitpunkt der Schadensentstehung zu laufen begännen und dies dem Effektivitätsgrundsatz entspreche, ist er abermals auf die – im Übrigen gegen den selben Klagevertreter – ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 38/24b Rz 17 zu verweisen, wonach Anhaltspunkte dafür, dass der Effektivitätsgrundsatz einen Anspruch des Klägers auf Zinsen aus dem zugesprochenen Schadenersatzbetrag ab dem Vertragsabschluss geböte, aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen sind. Der Verweis auf Paragraph 849, BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH geht schon mangels einer vergleichbaren österreichischen Norm ins Leere (so auch bereits 4 Ob 38/24b Rz 18).
[16] 5. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). 5. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
[17] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.