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Entscheidung 10 Ob 12/97f×

Entscheidung 10 Ob 12/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob12/97f

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin W*****, geboren am 18.März 1985, infolge Revisionsrekurses der Mutter Rosa R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 14.Oktober 1996, GZ 1 R 425/96v-147, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 11. Juli 1996, GZ 4 P 2070/95b-138, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluß eines Rekursgerichtes der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben und wird auch von der Rechtsmittelwerberin derartiges nicht einmal behauptet. Die Entscheidung des Rekursgerichtes hat vielmehr das in Pflegschaftssachen im Vordergrund stehende Kindeswohl (Paragraph 178 a, ABGB) in Übereinstimmung mit den hiezu vorliegenden aktenkundigen Verfahrensergebnissen ausdrücklich und ausführlich berücksichtigt, sodaß weder im Verbleib des Minderjährigen bei seinen Pflegeeltern (und damit der Abweisung des Antrages auf Rückübertragung der Obsorge an die Mutter) noch in der (im übrigen dem Willen des Minderjährigen selbst entsprechenden) Fortsetzung eines Besuchsrechtes durch die Mutter ausschließlich in Begleitung eines Bewährungshelfers eine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Schließlich handelt es sich in der gegenständlichen Pflegschafts- und Obsorgesache um eine Einzelfallentscheidung, bei welcher das Rekursgericht alle ihm vom Gesetz vorgegebenen Entscheidungskriterien beachtet hat.

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E45028 10A00127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00012.97F.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0100OB00012_97F0000_000