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Entscheidung 10 Ob 122/98h×

Entscheidung 10 Ob 122/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob122/98h

Entscheidungsdatum

14.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei römisch fünf.***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Mag.Dr.Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Franz G*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 74.037,11 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26.November 1997, GZ 35 R 767/97x-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.Mai 1997, GZ 7 C 2680/95y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Abgehens vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vertragsparteien vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, und zwar auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673, 0014378). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt eine derartige Selbstbindung mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu (RIS-Justiz RS0017235; WoBl 1991, 54/42). Im übrigen handelt es sich, was die Vertragsauslegung im Einzelfall betrifft, nicht um erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Weiters erblickt der Revisionswerber eine erhebliche Rechtsfrage in der - in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen - Behandlung der Klagsänderung. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der eine vom Erstgericht zugelassene Klagsänderung - wenn auch nur in den Gründen - bestätigt wird, nach der herrschenden Spruchpraxis überhaupt nicht mit Revision bekämpft werden kann vergleiche SZ 40/14, 44/7, 69/21 uva; vergleiche auch RIS-Justiz RS0039253, 0044080, 0043763, 0039273, 0039426; zuletzt 1 Ob 2226/96a).

Was die Gegenforderung des Beklagten betrifft, so wurde ihm nach den Feststellungen als Bauwerber mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes vorgeschrieben, weil keine Einstellplätze oder Garagen geschaffen worden waren. Ob er nach den zwischen den Streitteilen getroffenen konkreten Vereinbarungen berechtigt war, diese ihm vorgeschriebene und von ihm bezahlte Ausgleichsabgabe auf die klagende Partei zu überwälzen, stellt letztlich auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E49794 10A01228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00122.98H.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19980414_OGH0002_0100OB00122_98H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014378 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. Für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gilt de …
RS0017235 Rechtssatz 19.09.1974Zivilrecht
An den Vertrag, wonach eine neue Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform nichtig sein solle und auf die schriftliche Form auch einverständlich nicht verzichtet werden könne, sind die Parteien im Falle einer späteren Willensübereinstimmung nicht geb …
RS0038673 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.
RS0039253 Rechtssatz 31.01.1967Zivilrecht
Wenn die zweite Instanz über die Frage des Vorliegens und der Zulässigkeit einer Klagsänderung unrichtigerweise in Urteilsform abspricht, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn dies mit Beschluss erfolgt wäre. Eine gegen diese Entscheid …
RS0039273 Rechtssatz 19.10.1976Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 …
RS0044080 Rechtssatz 21.04.1971Zivilrecht
Kein weiterer Rechtszug gegen konforme Entscheidung der Untergerichte, auch wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgten (hier Zulassung einer Klagsausdehnung).