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Entscheidung 10 Ob 129/05a×

Entscheidung 10 Ob 129/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob129/05a

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Norbert H*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung und Zahlung von 362,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2005, GZ 38 R 104/05h-27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Februar 2005, GZ 44 C 433/04k-21, bestätigt wurde den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die „außerordentliche" Revision wird, soweit sie die Forderung auf Zahlung von 362,80 EUR sA (44 C 436/04a des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) betrifft, zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie das Räumungsbegehren (44 C 433/04k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) betrifft, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Werden (hier: Mietzinsklage über 362,80 EUR sA und Räumung) mehrere Streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jeden der verbundenen Rechtsstreite selbständig zu beurteilen (8 Ob 126/04v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 167 mwN). Daraus folgt für die auf Mietzins gestützte und zu 44 C 436/04a des Erstgerichtes geltend gemachte Klageforderung von zuletzt 362,80 EUR sA, dass die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

2. Da infolge der Rechtskraft des über die Mietzinsklage ergangenen klagsabweisenden Urteils zwischen den Parteien bindend feststeht, dass ein im Sinn des Paragraph 1118, ABGB 2. Fall qualifizierter Mietzinsrückstand nicht bestand, stellt sich in Bezug auf das auf diesen Auflöungsgrund gestützte Räumungsbegehren keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E81240 10Ob129.05a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.203 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00129.05A.0613.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0100OB00129_05A0000_000

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