3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Vater mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. 5. 2016 die zunächst bis 30. 4. 2016 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit unbefristet weiter gewährt. Bei der Erlassung dieses Bescheids wurde sie entgegen der Auffassung der Kinder als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig (vgl Holzinger/Frank in Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre³ 145 f; Fink, Sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 63).3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Vater mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. 5. 2016 die zunächst bis 30. 4. 2016 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit unbefristet weiter gewährt. Bei der Erlassung dieses Bescheids wurde sie entgegen der Auffassung der Kinder als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig vergleiche Holzinger/Frank in Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre³ 145 f; Fink, Sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 63).
4. Zivilgerichte sind an sich an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden, ohne ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen zu können (RIS-Justiz RS0036981 ua). Dritte, am Verwaltungsverfahren nicht Beteiligte werden jedoch nur von der Gestaltungs- und Tatbestandswirkung eines Bescheids erfasst (RIS-Justiz RS0036981 [T18]; RS0121545; RS0114910; 10 ObS 152/13w).
5. Die Frage, ob die rechtskräftige Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension die Überprüfung einer Anspannungsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsfestsetzungsverfahren als Folge einer Bindungswirkung ausschließt, muss hier nicht beantwortet werden. Das Problem der Bindung und deren Umfang stellt sich nämlich nicht.
6. Die Kinder streben eine Anspannung auf das höhere Aktiveinkommen des bei der Pensionsversicherungsanstalt beschäftigt gewesenen Vaters an. Sie bezweifeln – so wie bereits im Rekurs – die Richtigkeit des (medizinischen) Gutachtens, das der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension zugrunde lag. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hätte ihrer Ansicht nach im Unterhaltsfestsetzungsverfahren durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten geklärt werden müssen. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im außerstreitigen Verfahren nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236). Das Erstgericht hat aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gesamtgutachten festgestellt, dass der Vater weiterhin (aufgrund seines Gesundheitszustands) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar ist. Das Rekursgericht sah in der Unterlassung der Einholung des von den Kindern gewünschten Gutachtens keinen Verfahrensmangel. Die Frage, ob zur Klärung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein Sachverständigengutachten notwendig gewesen wäre, betrifft reine Tatfragen, die der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen hat.
7. Eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen, setzt nach der Rechtsprechung ein vorwerfbares Verhalten des Unterhaltspflichtigen voraus (RIS-Justiz RS0047495 ua). Wenn der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen aufgrund seines Gesundheitszustands weder seine bisherige noch eine andere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, scheidet eine Anspannung auf das frühere Aktiveinkommen schon deshalb aus, weil ihm die Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden kann.
8. Der Freistellungsbeschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am 10. 1. 2018 zugestellt. Seine entgegen § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG an das Erstgericht gerichtete und dort am 24. 1. 2018 eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelbeantwortungsfrist (§ 68 Abs 1 AußStrG) dem zuständigen Gericht übermittelt. Sie ist deshalb als verspätet zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041584 [T15]).8. Der Freistellungsbeschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am 10. 1. 2018 zugestellt. Seine entgegen Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG an das Erstgericht gerichtete und dort am 24. 1. 2018 eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelbeantwortungsfrist (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) dem zuständigen Gericht übermittelt. Sie ist deshalb als verspätet zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041584 [T15]).