[10] Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners.
[11] I. Soweit der Revisionsrekurswerber sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts wendet, ist dieser mangels eines Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig (RS0030814). römisch eins. Soweit der Revisionsrekurswerber sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts wendet, ist dieser mangels eines Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig (RS0030814).
[12] II.1. Hinsichtlich des Teilbeschlusses ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof die vom Revisionsrekurs in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen bereits in der Entscheidung 9 Ob 110/24b in einem Parallelfall (betreffend den Unterhaltsanspruch des ebenfalls in den USA studierenden älteren Bruders des Antragstellers) geprüft und auch dort (vgl Rz 28 ff bzw Rz 32) nicht als erhebliche Rechtsfragen angesehen hat. römisch zwei.1. Hinsichtlich des Teilbeschlusses ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof die vom Revisionsrekurs in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen bereits in der Entscheidung 9 Ob 110/24b in einem Parallelfall (betreffend den Unterhaltsanspruch des ebenfalls in den USA studierenden älteren Bruders des Antragstellers) geprüft und auch dort vergleiche Rz 28 ff bzw Rz 32) nicht als erhebliche Rechtsfragen angesehen hat.
[13] 2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 65 Abs 3 Z 6 AußStrG) als solche angeführt wurden (9 Ob 41/24f Rz 19 ua; vgl RS0107501 und RS0043644). 2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG) als solche angeführt wurden (9 Ob 41/24f Rz 19 ua; vergleiche RS0107501 und RS0043644).
[14] 2.1.1. Der Antragsgegner stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf Art 11 lit a Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP), wonach – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, ob der Antragsteller auch von seiner Mutter Unterhalt fordern könne. Dem Antragsgegner ist zu entgegnen, dass die Verneinung einer allfälligen Unterhaltspflicht der Mutter des Antragstellers mit Blick auf das ihr gegenüber anzuwendende kalifornische Recht im Parallelverfahren zum Bruder (9 Ob 110/24b Rz 32) als nicht korrekturbedürftig erachtet wurde. Wieso diese (auch von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht) unrichtig sein soll, führt der Revisionswerber nicht näher aus. Insbesondere geht er auf die Ansicht der Vorinstanzen, dass auf die Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Antragsteller ausschließlich kalifornisches Recht anzuwenden sei, jedoch auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater gemäß der Ausnahmebestimmung des Art 4 Abs 2 und 3 HUP (nur) österreichisches Recht, nicht näher ein. Seine Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603). 2.1.1. Der Antragsgegner stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf Artikel 11, Litera a, Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP), wonach – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, ob der Antragsteller auch von seiner Mutter Unterhalt fordern könne. Dem Antragsgegner ist zu entgegnen, dass die Verneinung einer allfälligen Unterhaltspflicht der Mutter des Antragstellers mit Blick auf das ihr gegenüber anzuwendende kalifornische Recht im Parallelverfahren zum Bruder (9 Ob 110/24b Rz 32) als nicht korrekturbedürftig erachtet wurde. Wieso diese (auch von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht) unrichtig sein soll, führt der Revisionswerber nicht näher aus. Insbesondere geht er auf die Ansicht der Vorinstanzen, dass auf die Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Antragsteller ausschließlich kalifornisches Recht anzuwenden sei, jedoch auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater gemäß der Ausnahmebestimmung des Artikel 4, Absatz 2 und 3 HUP (nur) österreichisches Recht, nicht näher ein. Seine Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).
[15] 2.1.2. Dass nach kalifornischem Recht ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine Mutter nicht mehr besteht, bestreitet der Revisionsrekurswerber nicht. Schon aus diesem Grund ist aber mangels eines überhaupt gegen die Mutter bestehenden Unterhaltsanspruchs auch kein konkurrierender Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen, wie der Revisionsrekurswerber aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 26/18y ableiten möchte.
[16] 2.1.3. Für die vom Revisionsrekurswerber angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Art 11 lit a HUP besteht schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung kein Anlass. 2.1.3. Für die vom Revisionsrekurswerber angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Artikel 11, Litera a, HUP besteht schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung kein Anlass.
[17] 2.2. Auch mit seiner Ansicht, dass eine rechtsmissbräuchliche Doppelversorgung vorliege, weil der kalifornische Unterhaltsanspruch offenkundig auch eine Vorsorgefunktion habe, nun jedoch nochmals bedarfsabhängiger Unterhalt in Österreich geltend gemacht werde, sodass nach Art 14 HUP der Unterhalt mit dem einfachen oder halben 2,5-fachen Regelbedarf zu begrenzen sei, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits im Parallelfall (9 Ob 110/24b Rz 28 ff) die Ablehnung einer Korrektur des nach österreichischem Recht bemessenen Unterhalts für die Zeit nach Erreichen des 18. Lebensjahres auf Basis von Art 14 HUP als vertretbar qualifiziert. 2.2. Auch mit seiner Ansicht, dass eine rechtsmissbräuchliche Doppelversorgung vorliege, weil der kalifornische Unterhaltsanspruch offenkundig auch eine Vorsorgefunktion habe, nun jedoch nochmals bedarfsabhängiger Unterhalt in Österreich geltend gemacht werde, sodass nach Artikel 14, HUP der Unterhalt mit dem einfachen oder halben 2,5-fachen Regelbedarf zu begrenzen sei, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits im Parallelfall (9 Ob 110/24b Rz 28 ff) die Ablehnung einer Korrektur des nach österreichischem Recht bemessenen Unterhalts für die Zeit nach Erreichen des 18. Lebensjahres auf Basis von Artikel 14, HUP als vertretbar qualifiziert.
[18] 3. Sonstige erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Er ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[19] Die dem Antragsteller nicht freigestellte Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 71 Abs 2 AußStrG) dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und ist daher auch nicht zu honorieren. Die dem Antragsteller nicht freigestellte Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG) dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und ist daher auch nicht zu honorieren.