Die „außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig. Die Auffassung der Kläger, der Prüfung der wertmäßigen Zulässigkeit der Revision gegen das Berufungsurteil, mit dem das Endurteil des Erstgerichtes bestätigt wurde, sei der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Fällung des Teilurteiles zugrundezulegen, weil die Beurteilung des Zahlungsbegehrens von 6.167,19 EUR und des Zahlungsbegehrens von 27.151,20 EUR samt dem Feststellungsbegehren von der gleichen Rechtsfrage abhänge, ist unzutreffend.
Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im Falle eines Teilurteiles demnach nur der Teilbetrag (4 Ob 107/00i; Kodek in Rechberger2 ZPO § 502 Rz 1 mwN). Erließ das Erstgericht Teilurteile - oder wie hier ein Teilurteil und ein Endurteil - über zusammenzurechnende Einzelansprüche, so betreffen Berufungen gegen diese Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände, deren Begrenzung aus den Berufungsanträgen abzulesen ist und die bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher immer nur nach dem Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht in jedem der einzelnen Rechtsmittelverfahren entschied (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 146 mwN). Infolge dessen sind mehrere Klageansprüche, die in einem tatsächlichen und/oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nur insoweit zusammenzurechnen, als sie Gegenstand eines bestimmten Berufungsverfahrens waren (4 Ob 107/00i; Zechner aaO). Der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Revision gegen Teilurteile (nur) nach den Entscheidungsgegenständen der einzelnen Berufungsverfahren zu beurteilen ist, wird bei Streitigkeiten gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO durchbrochen (Zechner aaO). Eine solche Streitigkeit liegt jedoch hier - wie die Kläger zutreffend ausführen - nicht vor.Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im Falle eines Teilurteiles demnach nur der Teilbetrag (4 Ob 107/00i; Kodek in Rechberger2 ZPO Paragraph 502, Rz 1 mwN). Erließ das Erstgericht Teilurteile - oder wie hier ein Teilurteil und ein Endurteil - über zusammenzurechnende Einzelansprüche, so betreffen Berufungen gegen diese Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände, deren Begrenzung aus den Berufungsanträgen abzulesen ist und die bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher immer nur nach dem Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht in jedem der einzelnen Rechtsmittelverfahren entschied (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 146 mwN). Infolge dessen sind mehrere Klageansprüche, die in einem tatsächlichen und/oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nur insoweit zusammenzurechnen, als sie Gegenstand eines bestimmten Berufungsverfahrens waren (4 Ob 107/00i; Zechner aaO). Der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Revision gegen Teilurteile (nur) nach den Entscheidungsgegenständen der einzelnen Berufungsverfahren zu beurteilen ist, wird bei Streitigkeiten gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO durchbrochen (Zechner aaO). Eine solche Streitigkeit liegt jedoch hier - wie die Kläger zutreffend ausführen - nicht vor.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte.
Gerade dieser Fall liegt in Bezug auf das das Endurteil des Erstgerichtes bestätigende, nun angefochtene Berufungsurteil, dessen Entscheidungsgegenstand 6.167,19 EUR betrug, vor, weil sich die Ausnahme gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückgewiesen wurde.Gerade dieser Fall liegt in Bezug auf das das Endurteil des Erstgerichtes bestätigende, nun angefochtene Berufungsurteil, dessen Entscheidungsgegenstand 6.167,19 EUR betrug, vor, weil sich die Ausnahme gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurückgewiesen wurde.
Der erörterte Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhänge (6 Ob 313/04d mwN).Der erörterte Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhänge (6 Ob 313/04d mwN).
Die „außerordentliche Revision" ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 313/04d mwN).