Nach den §§ 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, die das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel entweder Verbesserung - falls diese keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - oder Preisminderung verlangen. Zwischen Erfüllung und Gewährleistung besteht kein scharfer Gegensatz. Der Verbesserungsanspruch ist vielmehr der in Gestalt eines Gewährleistungsanspruchs erhalten gebliebene Rest des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (ecolex 1992, 26; SZ 64/63, SZ 53/107 uva; Koziol/Welser, Grundriß10 I 257 mwN in FN 29). Der Beklagte begehrte stets die Verbesserung des mit Mängeln behafteten Werks. Zuletzt verblieben als Mängel nur mehr die vertragswidrige Verwendung ungeeigneten Kabelmaterials und die nicht ausreichende Dokumentation. Insoweit ist der Versuch der Mängelbehebung erfolglos geblieben, so daß der Werkvertrag nach wie vor nicht gehörig erfüllt ist.Nach den Paragraphen 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, die das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel entweder Verbesserung - falls diese keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - oder Preisminderung verlangen. Zwischen Erfüllung und Gewährleistung besteht kein scharfer Gegensatz. Der Verbesserungsanspruch ist vielmehr der in Gestalt eines Gewährleistungsanspruchs erhalten gebliebene Rest des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (ecolex 1992, 26; SZ 64/63, SZ 53/107 uva; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 257 mwN in FN 29). Der Beklagte begehrte stets die Verbesserung des mit Mängeln behafteten Werks. Zuletzt verblieben als Mängel nur mehr die vertragswidrige Verwendung ungeeigneten Kabelmaterials und die nicht ausreichende Dokumentation. Insoweit ist der Versuch der Mängelbehebung erfolglos geblieben, so daß der Werkvertrag nach wie vor nicht gehörig erfüllt ist.
Verlangt der gewährleistungsberechtigte Werkbesteller in Ausübung seines ihm durch § 1167 ABGB eingeräumten Wahlrechts Verbesserung, so kann er grundsätzlich davon nicht mehr abgehen, solange er nicht dem Unternehmer ohne Erfolg eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller die sonstigen in § 1167 ABGB genannten Ansprüche geltend machen (SZ 39/208; ecolex 1994, 674; ecolex 1994, 538; RIS-Justiz RS0021873; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 932 Rz 14; Schwimann/Rebhahn, ABGB2 § 1167 Rz 21; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag, Diss. 1989, 58). Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Unternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052, § 1070 ABGB) abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses Recht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen (Kurschel aaO 83 ff). Nach ständiger und trotz der Bedenken Koziols (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985, 737 ff) aufrecht erhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Besteller berechtigt, die gesamte, noch offene Gegenleistung und nicht bloß einen dem Mangel entsprechenden Teil davon bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks durch den Unternehmer zu verweigern (EvBl 1993/101; EvBl 1987/49; 7 Ob 555/94; 1 Ob 2005/96a; Kurschel aaO 84 mwN in FN 158), weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß § 1170 ABGB noch nicht fällig ist. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach herrschender Rechtsprechung nur nicht bei ganz unbedeutenden Mängeln (RZ 1983/41, 7 Ob 555/94 ua), vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete (MuR 1993, 190; SZ 56/103; 7 Ob 555/94 uva; Krejci aaO § 1170 ABGB Rz 7 mwN; Kurschel aaO 88). Von solch unbedeutenden Mängeln, geschweige denn von Schikane kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem restlichen (eingeklagten) Werklohn und den voraussichtlichen Mängelbehebungskosten keine Rede sein.Verlangt der gewährleistungsberechtigte Werkbesteller in Ausübung seines ihm durch Paragraph 1167, ABGB eingeräumten Wahlrechts Verbesserung, so kann er grundsätzlich davon nicht mehr abgehen, solange er nicht dem Unternehmer ohne Erfolg eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller die sonstigen in Paragraph 1167, ABGB genannten Ansprüche geltend machen (SZ 39/208; ecolex 1994, 674; ecolex 1994, 538; RIS-Justiz RS0021873; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 932, Rz 14; Schwimann/Rebhahn, ABGB2 Paragraph 1167, Rz 21; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag, Diss. 1989, 58). Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Unternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (Paragraph 1052,, Paragraph 1070, ABGB) abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses Recht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen (Kurschel aaO 83 ff). Nach ständiger und trotz der Bedenken Koziols (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985, 737 ff) aufrecht erhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Besteller berechtigt, die gesamte, noch offene Gegenleistung und nicht bloß einen dem Mangel entsprechenden Teil davon bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks durch den Unternehmer zu verweigern (EvBl 1993/101; EvBl 1987/49; 7 Ob 555/94; 1 Ob 2005/96a; Kurschel aaO 84 mwN in FN 158), weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß Paragraph 1170, ABGB noch nicht fällig ist. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach herrschender Rechtsprechung nur nicht bei ganz unbedeutenden Mängeln (RZ 1983/41, 7 Ob 555/94 ua), vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete (MuR 1993, 190; SZ 56/103; 7 Ob 555/94 uva; Krejci aaO Paragraph 1170, ABGB Rz 7 mwN; Kurschel aaO 88). Von solch unbedeutenden Mängeln, geschweige denn von Schikane kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem restlichen (eingeklagten) Werklohn und den voraussichtlichen Mängelbehebungskosten keine Rede sein.
Auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns kann sich der Besteller aber vor allem dann nicht berufen, wenn er die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zuläßt (SZ 55/27, SZ 49/9 ua) oder sie geradezu vereitelt hat (MuR 1993, 190; SZ 61/233 ua). Stellt etwa der Besteller das dem Unternehmer aufgetragene Werk selbst fertig, ohne daß eine Säumnis des Unternehmers hierzu Veranlassung gegeben hätten, dann muß nach redlicher Verkehrsübung als vereinbart angesehen werden, daß der Werkvertrag im Umfang der Fertigstellung einvernehmlich aufgehoben wurde (MuR 1993, 190; SZ 41/41). Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Besteller etwa den Rücktritt vom Vertrag erklärt, weil er das Vertrauen zum Werkunternehmer verloren habe, so daß ihm weitere Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden könnten: Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, daß der Besteller weitere Verbesserungsarbeiten durch den Unternehmer nicht mehr zulassen will. In einem solchen Fall besteht kein Sicherungsbedürfnis des Werkbestellers mehr, weil er von seinem Verbesserungsrecht eben nicht mehr Gebrauch machen will, und um so weniger die Notwendigkeit, Druck auf den Werkunternehmer zu der von diesem geschuldeten, vom Werkbesteller aber gar nicht (mehr) angestrebten Verbesserung des mangelhaften Werks auszuüben. Kommt aber eine Verbesserung des mangelhaften Werks nicht mehr in Betracht, dann kann auch dem Besteller kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung zugebilligt werden (SZ 62/169; EvBl 1987/49; RdW 1984, 41 ua; zuletzt 1 Ob 2005/96a).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. 3. 1995 unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufgefordert, er hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erklärt, daß er "nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne" (§ 1167 Satz 3 ABGB), sondern lediglich darauf hingewiesen, daß er gezwungen wäre, bei Untätigbleiben des Klägers die Mängel von einem anderen Elektrounternehmer beheben zu lassen. Im Zusammenhalt mit dem letzten Satz des Schreibens, in dem auf den Verdienstentgang aus der Nichtinbetriebnahme der Anlage aufmerksam gemacht wurde, konnte der Kläger das Schreiben nach redlicher Verkehrsübung nicht in dem Sinne auffassen, daß der Beklagte die Behebung der Mängel nicht mehr zulassen oder geradezu vereiteln würde, daß er den Rücktritt vom Vertrag erklären oder sich mit Preisminderungsansprüchen begnügen, kurz von seinem Verbesserungsrecht eben nicht mehr Gebrauch machen würde. Dem Kläger mußte nach Erhalt des genannten Schreibens vielmehr klar sein, daß der Beklagte auch nach Ablauf der relativ kurzen Frist von 7 Tagen an einer Verbesserung dringend interessiert war und die Fristsetzung samt Androhung der Ersatzvornahme nur ein weiteres Druckmittel darstellen sollte; er durfte nicht darauf vertrauen, daß der Beklagte nach Fristablauf die Verbesserung durch ihn nicht mehr entgegennehmen würde. Der Beklagte hat, was seinen Wunsch auf Verbesserung betrifft, seine Meinung nie geändert und ein Vertrauen des Klägers darauf, daß eine Verbesserung nicht mehr in Betracht komme, nicht verletzt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem im § 1167 Satz 3 ABGB genannten, daß nämlich der Besteller ausdrücklich erklärt, nach Ablauf der Frist die Verbesserung abzulehnen. Deshalb muß auch nicht zu der aus Analogie zu den Rechtsfolgen des Verzuges beim Fixgeschäft nach § 919 ABGB gewonnenen These Stellung genommen werden, daß der Besteller zwar auch in einem solchen Fall, also nach ausdrücklicher Ablehnung der Verbesserung nach Fristablauf, seine Meinung ändern und dennoch weiterhin Verbesserung fordern könne, dies im Interesse des Vertrauensschutzes allerdings nur dann, wenn er seine Meinungsänderung dem Unternehmer ohne Verzug angezeigt habe (so Kurschel aaO 61 f; dieselbe, Verbesserungsanspruch trotz Ablaufs der gesetzten Frist? WBl 1987, 258; ihr folgend Schwimann/Rebhahn, ABGB VI § 1167 Rz 55).Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. 3. 1995 unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufgefordert, er hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erklärt, daß er "nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne" (Paragraph 1167, Satz 3 ABGB), sondern lediglich darauf hingewiesen, daß er gezwungen wäre, bei Untätigbleiben des Klägers die Mängel von einem anderen Elektrounternehmer beheben zu lassen. Im Zusammenhalt mit dem letzten Satz des Schreibens, in dem auf den Verdienstentgang aus der Nichtinbetriebnahme der Anlage aufmerksam gemacht wurde, konnte der Kläger das Schreiben nach redlicher Verkehrsübung nicht in dem Sinne auffassen, daß der Beklagte die Behebung der Mängel nicht mehr zulassen oder geradezu vereiteln würde, daß er den Rücktritt vom Vertrag erklären oder sich mit Preisminderungsansprüchen begnügen, kurz von seinem Verbesserungsrecht eben nicht mehr Gebrauch machen würde. Dem Kläger mußte nach Erhalt des genannten Schreibens vielmehr klar sein, daß der Beklagte auch nach Ablauf der relativ kurzen Frist von 7 Tagen an einer Verbesserung dringend interessiert war und die Fristsetzung samt Androhung der Ersatzvornahme nur ein weiteres Druckmittel darstellen sollte; er durfte nicht darauf vertrauen, daß der Beklagte nach Fristablauf die Verbesserung durch ihn nicht mehr entgegennehmen würde. Der Beklagte hat, was seinen Wunsch auf Verbesserung betrifft, seine Meinung nie geändert und ein Vertrauen des Klägers darauf, daß eine Verbesserung nicht mehr in Betracht komme, nicht verletzt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem im Paragraph 1167, Satz 3 ABGB genannten, daß nämlich der Besteller ausdrücklich erklärt, nach Ablauf der Frist die Verbesserung abzulehnen. Deshalb muß auch nicht zu der aus Analogie zu den Rechtsfolgen des Verzuges beim Fixgeschäft nach Paragraph 919, ABGB gewonnenen These Stellung genommen werden, daß der Besteller zwar auch in einem solchen Fall, also nach ausdrücklicher Ablehnung der Verbesserung nach Fristablauf, seine Meinung ändern und dennoch weiterhin Verbesserung fordern könne, dies im Interesse des Vertrauensschutzes allerdings nur dann, wenn er seine Meinungsänderung dem Unternehmer ohne Verzug angezeigt habe (so Kurschel aaO 61 f; dieselbe, Verbesserungsanspruch trotz Ablaufs der gesetzten Frist? WBl 1987, 258; ihr folgend Schwimann/Rebhahn, ABGB römisch sechs Paragraph 1167, Rz 55).
Da sich der Kläger somit bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch immer im Verbesserungsverzug befand, ist der restliche Werklohn nicht fällig und der Beklagte zur Zurückhaltung seiner Gegenleistung berechtigt. In Stattgebung seiner Revision ist daher das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.