[8] Mit ihrem – vom Beklagten beantworteten – Rekurs strebt die Klägerin primär die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an.
[9] 1. Das Landesgericht S* hat mit Beschluss vom 19. 6. 2024 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. 8. 2024) zu * in einem Parallelverfahren dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu [berücksichtigen] hat und in diesem Fall verpflichtet ist, dem Endverbraucher an der Stelle eines intelligenten Messsystems einen konventionellen Zähler zur Verfügung zu stellen?„1. Ist Artikel 22, der Richtlinie (EU) 2019/944 in Verbindung mit Anhang römisch zwei dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu [berücksichtigen] hat und in diesem Fall verpflichtet ist, dem Endverbraucher an der Stelle eines intelligenten Messsystems einen konventionellen Zähler zur Verfügung zu stellen?
2. Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32 (EU), der ein 'Messgerät' im Sinne der gerätespezifischen Anhänge III bis XII näher definiert (Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch [MI-003]) in Verbindung mit Art. 20 Buchst. b und Buchst. c und Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 so auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts (§ 7 Abs. 1 Z 31 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der Folge kurz: ElWOG), die keine konkreten Anforderungen an die Datensicherheit von Messgeräten stellt, entgegensteht?2. Ist Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32 (EU), der ein 'Messgerät' im Sinne der gerätespezifischen Anhänge römisch drei bis römisch zwölf näher definiert (Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch [MI-003]) in Verbindung mit Artikel 20, Buchst. b und Buchst. c und Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2019/944 so auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der Folge kurz: ElWOG), die keine konkreten Anforderungen an die Datensicherheit von Messgeräten stellt, entgegensteht?
3. Ist bei der Auslegung der Art. 20 Buchst. b und Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 auch auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG in der durch die Richtlinie 1999/34/EG geänderten Fassung Bedacht zu nehmen?3. Ist bei der Auslegung der Artikel 20, Buchst. b und Buchst. c, Artikel 21, Absatz eins, Buchst. a, Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2019/944 auch auf Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 85/374/EWG in der durch die Richtlinie 1999/34/EG geänderten Fassung Bedacht zu nehmen?
4. Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG dahin auszulegen, dass der Begriff 'elektronisches Kommunikationsnetz' auch auf ein Stromnetz anzuwenden ist, über welches Daten (Verbrauchsdaten, Meta-Daten, persönliche ID) nach den Zwecken der Art. 20 Buchst. b und Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 übertragen werden?4. Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2002/58/EG dahin auszulegen, dass der Begriff 'elektronisches Kommunikationsnetz' auch auf ein Stromnetz anzuwenden ist, über welches Daten (Verbrauchsdaten, Meta-Daten, persönliche ID) nach den Zwecken der Artikel 20, Buchst. b und Buchst. c, Artikel 21, Absatz eins, Buchst. a und Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2019/944 übertragen werden?
5. Sind die Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 13, Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: 'GRC') dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift (§ 1 Abs. 6 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung) entgegenstehen, nach welcher nur die jeweilige Konfiguration des Ableseintervalls für den Endverbraucher ersichtlich sein muss, nicht aber, ob der Netzbetreiber einen 'begründeten Einzelfall' (§ 84a Abs. 1 ElWOG) erkannt hat und Daten des Endverbrauchers vor dem festgelegten Intervall abgerufen hat?5. Sind die Artikel 5, Absatz eins, Buchst. f, Artikel 13,, Artikel 32, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: 'GRC') dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift (Paragraph eins, Absatz 6, Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung) entgegenstehen, nach welcher nur die jeweilige Konfiguration des Ableseintervalls für den Endverbraucher ersichtlich sein muss, nicht aber, ob der Netzbetreiber einen 'begründeten Einzelfall' (Paragraph 84 a, Absatz eins, ElWOG) erkannt hat und Daten des Endverbrauchers vor dem festgelegten Intervall abgerufen hat?
6. Ist im Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 GRC, Abs. 5 der Präambel und die Erläuterungen zu Art. 7 GRC die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK für die Auslegung der Art. 20 Buchst. b und Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 heranzuziehen?“6. Ist im Hinblick auf Artikel 52, Absatz 3, GRC, Absatz 5, der Präambel und die Erläuterungen zu Artikel 7, GRC die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 8, EMRK für die Auslegung der Artikel 20, Buchst. b und Buchst. c, Artikel 21, Absatz eins, Buchst. a und Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2019/944 heranzuziehen?“
[10] Das Vorabentscheidungsersuchen wurde am 3. 7. 2024 beim EuGH eingereicht, das Verfahren ist zu C-468/24 anhängig.
[11] 2. Dieses Vorabentscheidungsverfahren ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall präjudiziell, in dem der Beklagte in der Sache den Einwand erhoben hat, er sei zur Verweigerung des Ausbaus des alten Messgeräts berechtigt, solange die Klägerin ihr nicht Zug um Zug ein gesetzeskonformes neues Messgerät bereitstelle (vgl auch 6 Ob 218/24p und 8 Ob 14/25d). [11] 2. Dieses Vorabentscheidungsverfahren ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall präjudiziell, in dem der Beklagte in der Sache den Einwand erhoben hat, er sei zur Verweigerung des Ausbaus des alten Messgeräts berechtigt, solange die Klägerin ihr nicht Zug um Zug ein gesetzeskonformes neues Messgerät bereitstelle vergleiche auch 6 Ob 218/24p und 8 Ob 14/25d).
[12] 3. Da der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen sowie diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat, ist es zweckmäßig und geboten, das Rekursverfahren zu unterbrechen (RS0110583).