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Entscheidung 10 Ob 149/05t×

Entscheidung 10 Ob 149/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob149/05t

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 15. Oktober 1993 geborenen mj Pamela K*****, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 30. Juni 2005, GZ 25 R 132/05x-43, womit der Rekurs des Kindes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 15. April 2005, GZ 9 P 17/04y-37, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 15. 4. 2005 (ON 37) hat das Erstgericht den vom Vater Günter K***** für seine 15. 10. 1993 geborene Tochter Pamela K***** zu leistenden monatlichen Unterhalt mit EUR 500,-- festgesetzt und das Mehrbegehren des Kindes (gerichtet auf einen weiteren monatlichen Unterhalt von EUR 240,--) abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Kindes am Montag, 25. 4. 2005, zugestellt. Das Kind brachte einen Rekurs ein, der am Mittwoch, 11. 5. 2005 beim Rekursgericht einlangte; das Briefkuvert trägt den Poststempel „10.

5. 2005".

Mit Beschluss vom 30. 6. 2005 (ON 43) wies das Rekursgericht den Rekurs als verspätet zurück; die Frist zur Erhebung des Rekurses habe am 9. 5. 2005 geendet.

Aufgrund einer Zulassungsvorstellung des Kindes nach Paragraph 63, AußStrG 2005 änderte das Rekursgericht den in den Beschluss vom 30. 6. 2005 aufgenommenen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil sich die Entscheidung, dass der Rekurs verspätet sei, als unrichtig erwiesen habe; aus den durchgeführten Erhebungen ergebe sich, dass der Rekurs offensichtlich bereits am 9. 5. 2005 zur Post gegeben worden sei.

Der Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht von der Verspätung des gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurses ausgegangen ist. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt.

Laut dem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Postaufgabeschein, der mit „9. 5. 2005" abgestempelt ist, wurde der Rekurs des Kindes am letzten Tag der Rekursfrist, nämlich am 9. 5. 2005, zur Post gegeben, weshalb er als rechtzeitig anzusehen ist.

Der Zurückweisungsbeschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Kindes unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Anmerkung

E80057 10Ob149.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00149.05T.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20060124_OGH0002_0100OB00149_05T0000_000