Entscheidung 10 Ob 1507/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alois P*****, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger Partnerschaft in Kufstein, wider die Antragsgegner 1. Ignaz H*****,
Republik Österreich, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur,
Andreas T*****, vertreten durch Dr.Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, 4. Stefan B*****, wegen Einräumung eines Notweges, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2. Februar 1993, GZ 1 b R 251/92-24, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 19. Februar 1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 17.März 1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG (iVm § 16 Abs 2 und 5 NotwegeG) zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegner abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 19. Februar 1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 17.März 1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NotwegeG) zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegner abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0100OB01507.93.0415.000
Dokumentnummer
JJT_19930415_OGH0002_0100OB01507_9300000_000