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Entscheidung 10 Ob 1523/95×

Entscheidung 10 Ob 1523/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1523/95

Entscheidungsdatum

12.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15.Juni 1991 verstorbenen Dr.N*****, zuletzt Rechtsanwalt, ***** infolge Antrages der erbserklärten Erben Dr.C***** und mj.C*****, beide vertreten durch Dr.Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben wird vergleiche Paragraph 520, Absatz eins, ZPO), was auch für außerordentliche Rekurse gilt vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1942), ist auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Erstgericht zu entscheiden (Fasching, Komm römisch zwei 739; 3 Ob 579/87; Paragraph 17, AußStrG). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag war deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO, 3 Ob 579/87). Über den gleichzeitig beim Erstgericht eingebrachten gleichlautenden Antrag hat dieses zu entscheiden.

Anmerkung

E40161 10AN5235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01523.95.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19950912_OGH0002_0100OB01523_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung