Entscheidung 10 Ob 1523/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15.Juni 1991 verstorbenen Dr.N*****, zuletzt Rechtsanwalt, ***** infolge Antrages der erbserklärten Erben Dr.C***** und mj.C*****, beide vertreten durch Dr.Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben wird (vgl § 520 Abs 1 ZPO), was auch für außerordentliche Rekurse gilt (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1942), ist auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Erstgericht zu entscheiden (Fasching, Komm II 739; 3 Ob 579/87; § 17 AußStrG). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag war deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO, 3 Ob 579/87). Über den gleichzeitig beim Erstgericht eingebrachten gleichlautenden Antrag hat dieses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben wird vergleiche Paragraph 520, Absatz eins, ZPO), was auch für außerordentliche Rekurse gilt vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1942), ist auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Erstgericht zu entscheiden (Fasching, Komm römisch zwei 739; 3 Ob 579/87; Paragraph 17, AußStrG). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag war deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO, 3 Ob 579/87). Über den gleichzeitig beim Erstgericht eingebrachten gleichlautenden Antrag hat dieses zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01523.95.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19950912_OGH0002_0100OB01523_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung