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Entscheidung 10 Ob 1534/95×

Entscheidung 10 Ob 1534/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1534/95

Entscheidungsdatum

12.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav K*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr.Eugen Radl, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Ilse S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 30. März 1995, GZ 13 R 53/95-29, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 2.Jänner 1995, GZ 2 C 440/94x-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/42; RdW 1990, 10) und Lehre (Bydlinski, JBl 1968, 91) hindert ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur die grundbücherliche Durchführung der verbotswidrigen Verfügung, während das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft - hier der Kaufvertrag - wirksam bleibt, sodaß trotz des einverleibten Verbotes auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann. Vertragspartner des Klägers aus dem Kaufvertrag war aber einzig und allein die Beklagte; gegen deren Ehegatten kann der klagsgegenständliche Anspruch gar nicht geltend gemacht werden. Das Problem der einheitlichen Streitpartei stellt sich daher überhaupt nicht. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus und läßt insbesondere außer acht, daß die "Zusatzvereinbarung" über einen höheren Kaufpreis vom Kläger nie unterfertigt wurde. Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

Anmerkung

E40091 10A15345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01534.95.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19950912_OGH0002_0100OB01534_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung