Entscheidung 10 Ob 1534/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav K*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr.Eugen Radl, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Ilse S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 30. März 1995, GZ 13 R 53/95-29, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 2.Jänner 1995, GZ 2 C 440/94x-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/42; RdW 1990, 10) und Lehre (Bydlinski, JBl 1968, 91) hindert ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur die grundbücherliche Durchführung der verbotswidrigen Verfügung, während das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft - hier der Kaufvertrag - wirksam bleibt, sodaß trotz des einverleibten Verbotes auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann. Vertragspartner des Klägers aus dem Kaufvertrag war aber einzig und allein die Beklagte; gegen deren Ehegatten kann der klagsgegenständliche Anspruch gar nicht geltend gemacht werden. Das Problem der einheitlichen Streitpartei stellt sich daher überhaupt nicht. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus und läßt insbesondere außer acht, daß die "Zusatzvereinbarung" über einen höheren Kaufpreis vom Kläger nie unterfertigt wurde. Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/42; RdW 1990, 10) und Lehre (Bydlinski, JBl 1968, 91) hindert ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur die grundbücherliche Durchführung der verbotswidrigen Verfügung, während das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft - hier der Kaufvertrag - wirksam bleibt, sodaß trotz des einverleibten Verbotes auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann. Vertragspartner des Klägers aus dem Kaufvertrag war aber einzig und allein die Beklagte; gegen deren Ehegatten kann der klagsgegenständliche Anspruch gar nicht geltend gemacht werden. Das Problem der einheitlichen Streitpartei stellt sich daher überhaupt nicht. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus und läßt insbesondere außer acht, daß die "Zusatzvereinbarung" über einen höheren Kaufpreis vom Kläger nie unterfertigt wurde. Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01534.95.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19950912_OGH0002_0100OB01534_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung