Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 16/19d×

Entscheidung 10 Ob 16/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob16/19d

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, 2. Mag. M*****, beide *****, beide vertreten durch Kopp-Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. P***** OG, *****, 2. P*****, beide vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 350.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 3 R 127/18v-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Eine unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das Berufungsgericht selbst, die allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte (RS0043086), oder eine aktenwidrige Begründung des Berufungsgerichts (RS0042963 [T52]) vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371). Dies ist – wie sich auch aus den Ausführungen der Revisionswerber selbst ergibt –, hier nicht der Fall, vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweisrüge umfassend auseinandergesetzt. Wenn es dabei nicht zu den von den Revisionswerbern gewünschten Ersatzfeststellungen gelangte, so gehört dies zum Bereich der im Revisionsverfahren nicht anfechtbaren Beweiswürdigung.

2. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042936; RS0044348 [T21]; RS0044298). Dies gilt auch für die Frage, inwieweit mangels Übereinstimmung der Erklärungen der Vertragsparteien ein Dissens vorliegt (9 Ob 355/97i). Ein unvertretbares Auslegungsergebnis, das vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Inhalt der Erklärungen des Erstklägers im E-Mail vom 9. 10. 2015 ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass darin ein – letztlich erfolgloser – Verhandlungsversuch über die im Kaufanbot der Beklagten vom 6. 10. 2015 angestrebte Lastenfreistellung lag. Seine Rechtsansicht, dass dieses E-Mail vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht als endgültige Ablehnung des Kaufanbots zu verstehen war, ist schon vor dem Hintergrund der nachfolgenden festgestellten Korrespondenzen und Besprechungen der Parteien nicht zu beanstanden. Es steht etwa unangefochten fest, dass (auch) anlässlich der Besprechung vom 24. 11. 2015 – daher nach Annahme des Kaufanbots der Erstbeklagten durch die Kläger am 15. 10. 2015 – keiner der Beteiligten – daher auch nicht der Zweitbeklagte, der unbeschränkt haftender Gesellschafter der Erstbeklagten ist – die Absicht äußerte, „vom Kaufvertrag zurückzutreten“. Vor diesem Hintergrund begegnet die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein Kaufvertrag über die Liegenschaft zwischen den Klägern und der Erstbeklagten am 15. 10. 2015 wirksam zustande gekommen ist, keinen Bedenken.

3. Der Kaufvertrag wurde nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (nur) hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten am 24. 11. 2015 verändert. Die Kläger haben schon in der Klage vorgebracht, dass die Erstbeklagte das Zustandekommen des Vertrags mit ständig wechselnden Argumenten bestritt und sich weigerte, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Eintritt der nachträglich vereinbarten aufschiebenden Bedingung für die Fälligkeit der zweiten Kaufpreisrate – das Vorliegen einer Genehmigung für ein zu errichtendes Kleinkraftwerk – durch die Erstbeklagte treuwidrig vereitelt wurde, sodass sie sich darauf nicht berufen kann, keineswegs eine Überraschungsentscheidung im Sinn des Paragraph 182 a, ZPO.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E126279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00016.19D.0913.000

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190913_OGH0002_0100OB00016_19D0000_000