Entscheidung 10 Ob 1615/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Stefan Kovacsevich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Juli 1995, GZ 40 R 488/95-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick darauf, daß § 33 Abs 1 Satz 1 MRG mit § 21 Abs 1 Satz 1 MietG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene E des OGH MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. Dies ist auch der Standpunkt der Lehre (vgl insbesondere Rechberger in Rechberger, ZPO § 577 Rz 7). Daher ist es - entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers - nicht erforderlich, die zit E deshalb zu überprüfen, weil sie im Jahre 1946 gefällt wurde. Auch der an sich zutreffende Hinweis des Rechtsmittelwerbers, daß "zumindest Teile des § 33 MRG" - er meint offenbar Abs 3 zweiter Fall - "nach deren ausdrücklichem Inhalt auch auf Streitigkeiten gemäß § 1118 ABGB anzuwenden" seien, erfordert die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht. Auch diesbezüglich hat sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert, weil der zweite Fall des § 33 Abs 3 MRG schon im § 21 Abs 3 MietG geregelt war.Im Hinblick darauf, daß Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 MRG mit Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 MietG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene E des OGH MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. Dies ist auch der Standpunkt der Lehre vergleiche insbesondere Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 577, Rz 7). Daher ist es - entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers - nicht erforderlich, die zit E deshalb zu überprüfen, weil sie im Jahre 1946 gefällt wurde. Auch der an sich zutreffende Hinweis des Rechtsmittelwerbers, daß "zumindest Teile des Paragraph 33, MRG" - er meint offenbar Absatz 3, zweiter Fall - "nach deren ausdrücklichem Inhalt auch auf Streitigkeiten gemäß Paragraph 1118, ABGB anzuwenden" seien, erfordert die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht. Auch diesbezüglich hat sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert, weil der zweite Fall des Paragraph 33, Absatz 3, MRG schon im Paragraph 21, Absatz 3, MietG geregelt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01615.95.1128.000
Dokumentnummer
JJT_19951128_OGH0002_0100OB01615_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung