Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist. Nach diesen Feststellungen wurde von der klagenden Partei am 29. 2. 1996 die baubehördliche Genehmigung für den zweite Bauabschnitt erteilt. Dieser Bescheid wurde der beklagten Partei jedoch nicht zugestellt, weil zwischenzeitig der Gemeinderat beschlossen hatte, dass die beklagte Partei eine privatrechtliche Vereinbarung unterfertigen müsse. Mit Schreiben vom 18. 3. 1996 wurde der beklagten Partei mitgeteilt, dass eine Baugenehmigung nur nach vorheriger Unterzeichnung dieser Vereinbarung erteilt werden könne. Nach mehrmaligem erfolglosen Urgieren der Zustellung der Baubewilligung übersandte die beklagte Partei der klagenden Partei am 10. 4. 1996 die unterfertigte Vereinbarung, wobei sie in einem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hinwies, dass die Vereinbarung nur unter dem Druck, ansonsten keinen Baubescheid zu bekommen, unterfertigt worden sei. Nach Einlangen der unterfertigten Vereinbarung bei der klagenden Partei wurde der beklagten Partei am 16. 4. 1996 der Bescheid über die baubehördliche Genehmigung vom 29. 2. 1996 zugestellt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Unterfertigung der Vereinbarung durch die beklagte Partei somit Bedingung für die Erteilung der Baubewilligung gewesen sei, ist durch die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hinreichend gedeckt. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine solche zwingende Verknüpfung von privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde zur Verwirklichung der im Rahmen der Raumordnung angestrebten Entwicklungsziele (hier: Vereinbarung vom 16. 4. 1996) mit hoheitlichen Maßnahmen der Gemeinde, nämlich der Erteilung der Baubewilligung, nicht zulässig ist, wird auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen (vgl dazu auch jüngst VfSlg 15.625 = JBl 2000, 162 ua).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist. Nach diesen Feststellungen wurde von der klagenden Partei am 29. 2. 1996 die baubehördliche Genehmigung für den zweite Bauabschnitt erteilt. Dieser Bescheid wurde der beklagten Partei jedoch nicht zugestellt, weil zwischenzeitig der Gemeinderat beschlossen hatte, dass die beklagte Partei eine privatrechtliche Vereinbarung unterfertigen müsse. Mit Schreiben vom 18. 3. 1996 wurde der beklagten Partei mitgeteilt, dass eine Baugenehmigung nur nach vorheriger Unterzeichnung dieser Vereinbarung erteilt werden könne. Nach mehrmaligem erfolglosen Urgieren der Zustellung der Baubewilligung übersandte die beklagte Partei der klagenden Partei am 10. 4. 1996 die unterfertigte Vereinbarung, wobei sie in einem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hinwies, dass die Vereinbarung nur unter dem Druck, ansonsten keinen Baubescheid zu bekommen, unterfertigt worden sei. Nach Einlangen der unterfertigten Vereinbarung bei der klagenden Partei wurde der beklagten Partei am 16. 4. 1996 der Bescheid über die baubehördliche Genehmigung vom 29. 2. 1996 zugestellt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Unterfertigung der Vereinbarung durch die beklagte Partei somit Bedingung für die Erteilung der Baubewilligung gewesen sei, ist durch die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hinreichend gedeckt. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine solche zwingende Verknüpfung von privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde zur Verwirklichung der im Rahmen der Raumordnung angestrebten Entwicklungsziele (hier: Vereinbarung vom 16. 4. 1996) mit hoheitlichen Maßnahmen der Gemeinde, nämlich der Erteilung der Baubewilligung, nicht zulässig ist, wird auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen vergleiche dazu auch jüngst VfSlg 15.625 = JBl 2000, 162 ua).
Beim weiteren Vorbringen der Revisionswerberin, die schriftliche Vereinbarung vom 16. 4. 1996 sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge einer Änderung des Bebauungsplanes aufgrund des entsprechenden Anbotes der klagenden Partei durch einen Gemeinderatsbeschluss zustande gekommen, sodass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine zulässige privatrechtliche Vereinbarung im Sinn des § 33 TROG vorliege, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Die klagende Partei hat ihr Klagebegehren ausschließlich auf die zwischen den Parteien am 16. 4. 1996 getroffene Vereinbarung gestützt, welche von der beklagten Partei nicht erfüllt worden sei. Im Übrigen geht der Inhalt dieser Vereinbarung vom 16. 4. 1996 auch insofern über die von der beklagten Partei im Schreiben vom 5. 10. 1995 erklärte Bereitschaft, mindestens 80 % der Wohnungen an Gemeindebürger zu vergeben, hinaus, als nach der Vereinbarung vom 16. 4. 1996 nunmehr alle fünf Wohnungen der zweiten Bauetappe an Gemeindebürger zu verkaufen sind und diese Verpflichtung überdies durch eine Konventionalstrafe in nicht unbeträchtlicher Höhe abgesichert wurde.Beim weiteren Vorbringen der Revisionswerberin, die schriftliche Vereinbarung vom 16. 4. 1996 sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge einer Änderung des Bebauungsplanes aufgrund des entsprechenden Anbotes der klagenden Partei durch einen Gemeinderatsbeschluss zustande gekommen, sodass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine zulässige privatrechtliche Vereinbarung im Sinn des Paragraph 33, TROG vorliege, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Die klagende Partei hat ihr Klagebegehren ausschließlich auf die zwischen den Parteien am 16. 4. 1996 getroffene Vereinbarung gestützt, welche von der beklagten Partei nicht erfüllt worden sei. Im Übrigen geht der Inhalt dieser Vereinbarung vom 16. 4. 1996 auch insofern über die von der beklagten Partei im Schreiben vom 5. 10. 1995 erklärte Bereitschaft, mindestens 80 % der Wohnungen an Gemeindebürger zu vergeben, hinaus, als nach der Vereinbarung vom 16. 4. 1996 nunmehr alle fünf Wohnungen der zweiten Bauetappe an Gemeindebürger zu verkaufen sind und diese Verpflichtung überdies durch eine Konventionalstrafe in nicht unbeträchtlicher Höhe abgesichert wurde.
Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO werden somit in der Revision nicht aufgezeigt, weshalb diese mangels Vorliegens solcher Rechtsfragen zurückzuweisen war (§ 510 Abs 3 ZPO).Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden somit in der Revision nicht aufgezeigt, weshalb diese mangels Vorliegens solcher Rechtsfragen zurückzuweisen war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).