Entscheidung 10 Ob 18/03z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, vertreten durch Dr. Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwältin in Mondsee, gegen die beklagte Partei Theresia Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in Frankenmarkt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. März 2003, GZ 4 R 55/03s-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin (Tochter der Beklagten) habe den geltend gemachten Übereignungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren auf die behauptete Vereinbarung vom 1. 12. 1990 gestützt und nicht auf erbrechtliche Grundlagen (Erbrecht nach dem verstorbenen Vater), ist durch den Akteninhalt gedeckt. Die Klägerin bringt ja auch vor, dass ihr ihr Gatte den ihm zustehenden Übereignungsanspruch abgetreten habe; ein solcher kann aber im gesetzlichen Erbrecht des ABGB keineswegs begründet sein. Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden (RIS-Justiz RS0113563), und die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0042828 [T3], RS0044273 [T43]), bildet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 GBG).Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin (Tochter der Beklagten) habe den geltend gemachten Übereignungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren auf die behauptete Vereinbarung vom 1. 12. 1990 gestützt und nicht auf erbrechtliche Grundlagen (Erbrecht nach dem verstorbenen Vater), ist durch den Akteninhalt gedeckt. Die Klägerin bringt ja auch vor, dass ihr ihr Gatte den ihm zustehenden Übereignungsanspruch abgetreten habe; ein solcher kann aber im gesetzlichen Erbrecht des ABGB keineswegs begründet sein. Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden (RIS-Justiz RS0113563), und die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0042828 [T3], RS0044273 [T43]), bildet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG).
Anmerkung
E69929
10Ob18.03z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00018.03Z.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20030527_OGH0002_0100OB00018_03Z0000_000