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Entscheidung 10 Ob 18/23d×

Entscheidung 10 Ob 18/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006674 Rechtssatz 24.05.1967Zivilrecht
Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloß …
RS0043605 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe …
RS0043835 Rechtssatz 19.03.1970Zivilrecht
Keine Beschwer eines von mehreren Beklagten, weil die Klage gegen die anderen Beklagten abgewiesen wurde.
RS0043902 Rechtssatz 03.06.1953Zivilrecht
Bei der Erledigung eines Rekurses ist das Rekursgericht nicht auf die Erledigung der vorgebrachten Rekursgründe beschränkt, da ein Rekurs nicht einmal einen Rekursantrag enthalten muß, sondern es genügt, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, daß die Überprüfun …
RS0043953 Rechtssatz 12.12.1977Zivilrecht
Die Rekursgründe müssen zwar nicht benannt, aber individualisiert und spezialisiert werden.
RS0105337 Rechtssatz 02.07.1949Zivilrecht
Im Rekursverfahren ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich.
RS0125569 Rechtssatz 10.11.2009Zivilrecht
Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann.