Der Behandlung der außerordentlichen Revisionen ist voranzustellen, dass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Der Behandlung der außerordentlichen Revisionen ist voranzustellen, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
a) Zum Aufhebungsbegehren des Beklagten:
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, er hätte aufgrund von Andeutungen der Klägerin über ihr Vorleben derartige Zweifel haben müssen, dass er weitere Nachforschungen anstellen und nähere Auskünfte von der Klägerin verlangen oder aber sogleich ein Aufhebungsbegehren stellen hätte müssen.
Diese Punkte spielen eine Rolle im Zusammenhang damit, dass der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts zum einen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gewisse Kenntnisse über das Vorleben der Klägerin hatte und zum anderen das Aufhebungsbegehren verspätet, nämlich außerhalb der Jahresfrist des § 40 Abs 1 EheG geltend gemacht hat.Diese Punkte spielen eine Rolle im Zusammenhang damit, dass der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts zum einen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gewisse Kenntnisse über das Vorleben der Klägerin hatte und zum anderen das Aufhebungsbegehren verspätet, nämlich außerhalb der Jahresfrist des Paragraph 40, Absatz eins, EheG geltend gemacht hat.
Diese Beurteilung hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl 9 Ob 240/00k), sodass nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen ist, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042405). Ein solches ist jedoch nicht erkennbar.Diese Beurteilung hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche 9 Ob 240/00k), sodass nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen ist, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042405). Ein solches ist jedoch nicht erkennbar.
b) Zum Verschuldensausspruch:
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 188/00s). Geht das Berufungsgericht bei der Verschuldensteilung im Ehescheidungsverfahren von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (EFSlg 64.133).
Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach § 60 Abs 2 Satz 2 EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, § 60 EheG Rz 11 mwN).Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, Paragraph 60, EheG Rz 11 mwN).
Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe spielen im allgemeinen keine entscheidende Rolle; sie sind dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, § 60 EheG Rz 6 ff mwN).Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe spielen im allgemeinen keine entscheidende Rolle; sie sind dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (Schwimann/Gruber, ABGB I**2, Paragraph 60, EheG Rz 6 ff mwN).
Die Vorinstanzen haben - ausgehend von umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - eine einzelfallbezogene Verschuldensabwägung vorgenommen, die nicht als unvertretbar angesehen werden kann.
Eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung kommt der Entscheidung nicht zu, weshalb die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind.