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Entscheidung 10 Ob 186/02d×

Entscheidung 10 Ob 186/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob186/02d

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Schaumüller, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg G*****, Hotelkaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V***** reg. Gen. m. b.H., *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 56.804,53 (ATS 781.647,34) s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2002, GZ 4 R 225/01t-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführungen richten sich letztlich allein gegen die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, solange sich das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall geschehen - mit der Beweisrüge befasst hat (RIS-Justiz RS0043371). Auszugehen ist daher von den Feststellungen, dass das Guthaben auf dem Konto mit den Endziffern 70521 in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich dem Kläger zuzuordnen sei und dass das Konto mit den Endziffern 77402, auf das das Guthaben des früheren Kontos transferiert wurde, ohne Zutun des Kontoinhabers und des Klägers eröffnet wurde. Die Frage der Beweislast stellt sich diesbezüglich ob des Fehlens einer non-liquet-Situation nicht.

Auf der gegebenen Tatsachengrundlage ist ein grober Fehler bei der Rechtsauslegung nicht ersichtlich. Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des OGH abgewichen worden sein soll, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650). Die bloße (und nicht weiter substanziierte Behauptung), die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, ist in diesem Sinn nicht ausreichend.

Da die Revisionswerberin keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E66798 10Ob186.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00186.02D.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_0100OB00186_02D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung