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Entscheidung 10 Ob 2133/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2133/96s

Entscheidungsdatum

11.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Ing.Melissa F*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 15.März 1996, GZ 4 R 112/96d-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen aufzufassende Eingabe vom 23.4.1996 wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ua die Bestellung einer einstweiligen Sachwalterin für die Betroffene bestätigt worden war, wurde dieser am Mittwoch, den 3.4.1996, zugestellt. Ihre als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe vom 23.4.1996 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. Bei Sachwalterbestellungen kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (RZ 1990/50, SZ 60/103, 2 Ob 1564/95, 9 Ob 1516/95).

Der Revisionsrekurs mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn auch sachlich eingehen zu können.

Anmerkung

E42839 10A21336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02133.96S.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19960611_OGH0002_0100OB02133_96S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung