Die Revision ist zulässig, weil es sich bei der in dem Rechtsmittel relevierten Frage der gesetzlichen Vertretung der Beklagten um eine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes handelt. Das Berufungsgericht hat die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin für die Beklagte unbeachtet gelassen.
Die Revision ist allerdings nicht berechtigt.
Mit Beschluß vom 5.11.1996, 10 Ob 2159/96i-37 stellte der erkennende Senat den Akt mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, zu prüfen, ob die Prozeßunfähigkeit der Beklagten bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vorgelegen sei und trug diesem auf, die Sache nach Einholung einer Stellungnahme der einstweiligen Sachwalterin zur Frage der Genehmigung der von der Prozeßunfähigkeit betroffenen Prozeßschritte wieder vorzulegen.
Mit Beschluß vom 5.11.1996, 7 P 2255/95t-39 sprach das Bezirksgericht Hietzing aus, daß die Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte unzulässig sei und stellte das Verfahren gemäß § 243 AußStrG ein; die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters lägen nicht vor. Daraufhin legte das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über die außerordentliche Revision wieder vor.Mit Beschluß vom 5.11.1996, 7 P 2255/95t-39 sprach das Bezirksgericht Hietzing aus, daß die Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte unzulässig sei und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG ein; die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters lägen nicht vor. Daraufhin legte das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über die außerordentliche Revision wieder vor.
Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozeßgericht gebunden (§ 6a ZPO). Die Sanierung des bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, daß das bisherige Verfahren genehmigt wird (Fucik in Rechberger ZPO Anm 5 zu § 6a ZPO).Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozeßgericht gebunden (Paragraph 6 a, ZPO). Die Sanierung des bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, daß das bisherige Verfahren genehmigt wird (Fucik in Rechberger ZPO Anmerkung 5 zu Paragraph 6 a, ZPO).
Aufgrund des Beschlusses des Pfegschaftsgerichtes, daß die Bestellung eines Sachwalters unzulässig ist, ist davon auszugehen, daß die Beklagte prozeßfähig ist (§ 6a Satz 3 ZPO). Einer Sanierung der von der Beklagten vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters gesetzten Prozeßschritte bedarf es unter diesen Umständen nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher auch nicht mit Nichtigkeit behaftet, weil es in nichtöffentlicher Sitzung über ein von der Beklagten vor Bestellung der einstweiligen Sachwalterin erhobenes Rechtsmittel entschieden hat. Da die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin mit der Zustellung des Bestellungsbeschlußes wirksam wurde (Maurer, Sachwalterrecht, Anm 12 zu § 238 AußStrG), war diese bis zur Einstellung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens und damit auch im Zeitpunkt der Einbringung der Revision zu diesem Prozeßschritt für die Beklagte legitimiert. Die Voraussetzung für die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Revision liegen daher vor.Aufgrund des Beschlusses des Pfegschaftsgerichtes, daß die Bestellung eines Sachwalters unzulässig ist, ist davon auszugehen, daß die Beklagte prozeßfähig ist (Paragraph 6 a, Satz 3 ZPO). Einer Sanierung der von der Beklagten vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters gesetzten Prozeßschritte bedarf es unter diesen Umständen nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher auch nicht mit Nichtigkeit behaftet, weil es in nichtöffentlicher Sitzung über ein von der Beklagten vor Bestellung der einstweiligen Sachwalterin erhobenes Rechtsmittel entschieden hat. Da die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin mit der Zustellung des Bestellungsbeschlußes wirksam wurde (Maurer, Sachwalterrecht, Anmerkung 12 zu Paragraph 238, AußStrG), war diese bis zur Einstellung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens und damit auch im Zeitpunkt der Einbringung der Revision zu diesem Prozeßschritt für die Beklagte legitimiert. Die Voraussetzung für die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Revision liegen daher vor.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Unterlassung der Beischaffung des Aktes 4 U 415/92 des Strafbezirksgerichtes Wien und der Verlesung dieses Aktes war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwH). Auf diesen Teil der Berufung ist daher nicht einzugehen.
Grundsätzlich kann die unterlegene Partei, die ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt hat, diese von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachtragen (SSV-NF 1/28; SZ 50/152; EvBl 1951/268 uva). Träfen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte die Rechtsrüge der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt habe, weil sie dabei nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, zu, dann wäre dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt. Den diesbezüglichen Ausführungen der berufungsgerichtlichen Entscheidung kann allerdings nicht beigetreten werden. Wohl baut die Rechtsrüge der Berufung weitgehend nicht auf den festgestellten, sondern einen von der Beklagten gewünschten Sachverhalt auf, doch fußt sie im letzten Teil ihrer Ausführungen auf den getroffenen Feststellungen; der Vorfall mit der Schreckschußpistole sei damit zu erklären, daß sie die Wohnung nicht habe verlassen können und so auf sich aufmerksam machen wollte. Damit wird - diesbezüglich ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - geltend gemacht, daß dieser Vorfall der Beklagten nicht anzulasten sei. zumindest in diesem Punkt ist die Rechtsrüge sohin gesetzmäßig ausgeführt, sodaß dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung eröffnet ist.
Die Rechtsrüge ist allerdings nicht berechtigt.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus (MietSlg 37.412 uva); die Frage, ob durch das Verhalten des Betroffenen den anderen Mietern das Zusammenleben verleidet wird, ist daher prinzipiell objektiv zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof sprach allerdings auch aus, daß bei gewissen Verhaltensweisen der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden muß, daß das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person (3 Ob 576/83). Das kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die anderen Bewohner des Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierendster Weise beeinträchtigt wird; es hat nur in diesen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus (MietSlg 37.412 uva); die Frage, ob durch das Verhalten des Betroffenen den anderen Mietern das Zusammenleben verleidet wird, ist daher prinzipiell objektiv zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof sprach allerdings auch aus, daß bei gewissen Verhaltensweisen der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden muß, daß das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person (3 Ob 576/83). Das kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die anderen Bewohner des Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierendster Weise beeinträchtigt wird; es hat nur in diesen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.
Auch wenn das Pflegschaftsgericht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters abgelehnt hat, besteht kein Zweifel, daß die Beklagte psychisch in hohem Maß beeinträchtigt ist. Aber auch wenn dieser Umstand berücksichtigt wird, wird durch ihr Verhalten in die Interessen ihrer Mitbewohner in einer Weise eingegriffen, daß diesen das weitere Zusammenleben mit der Beklagten unzumutbar ist. Trampeln und Brüllen auf der Wohnung und am Gang nur zum Zweck der Lärmerzeugung und Störung der anderen Mieter, schlagen auf andere Wohnungstüren zur Nachtzeit und ständige Beschimpfungen verleiden den anderen Mietern das Zusammenleben mit der Beklagten in einem solchen Maß, daß ihnen nicht zugemutet werden kann, dies länger hinzunehmen. Ob der Beklagten im Hinblick darauf, daß sie in der Wohnung eingeschlossen war, keine andere Möglichkeit zur Verfügung stand, als mit einer Schreckschußpistole zu schießen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, weil auch unter Ausklammerung dieses Vorfalles der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG erfüllt ist.Auch wenn das Pflegschaftsgericht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters abgelehnt hat, besteht kein Zweifel, daß die Beklagte psychisch in hohem Maß beeinträchtigt ist. Aber auch wenn dieser Umstand berücksichtigt wird, wird durch ihr Verhalten in die Interessen ihrer Mitbewohner in einer Weise eingegriffen, daß diesen das weitere Zusammenleben mit der Beklagten unzumutbar ist. Trampeln und Brüllen auf der Wohnung und am Gang nur zum Zweck der Lärmerzeugung und Störung der anderen Mieter, schlagen auf andere Wohnungstüren zur Nachtzeit und ständige Beschimpfungen verleiden den anderen Mietern das Zusammenleben mit der Beklagten in einem solchen Maß, daß ihnen nicht zugemutet werden kann, dies länger hinzunehmen. Ob der Beklagten im Hinblick darauf, daß sie in der Wohnung eingeschlossen war, keine andere Möglichkeit zur Verfügung stand, als mit einer Schreckschußpistole zu schießen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, weil auch unter Ausklammerung dieses Vorfalles der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.