Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld oder Geldeswert EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Ausnahmen bestehen für die in § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (§ 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 5 Z 1 ZPO).Das dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld oder Geldeswert EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Ausnahmen bestehen für die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO).
§ 49 Abs 2 Z 2a JN (idF des AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112) betrifft Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, § 49 Abs 2 Z 2b JN (ebenfalls idF des AußStr-BegleitG) die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten. Maßgeblich ist für die Subsumtion unter Z 2b ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre (RIS-Justiz RS0044093), was hier aber nicht der Fall ist, sodass im Hinblick auf den unter EUR 4.000,-- liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN in der Fassung des AußStr-BegleitG, BGBl römisch eins 2003/112) betrifft Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (ebenfalls in der Fassung des AußStr-BegleitG) die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten. Maßgeblich ist für die Subsumtion unter Ziffer 2 b, ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre (RIS-Justiz RS0044093), was hier aber nicht der Fall ist, sodass im Hinblick auf den unter EUR 4.000,-- liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung 6 Ob 321/00z (JBl 2002, 174 = RIS-Justiz RS0042047 [T1]) ist zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG ergangen; nach dieser Rechtslage fielen auch die aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten unter die Ausnahme für familienrechtliche Streitigkeiten.