[2] Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin beantwortete Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin beantwortete Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[3] 1. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Sie können auch ganz entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war (RS0114360; RS0023006). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202).
[4] 2. Eine aufzugreifende Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Vorinstanzen, die eine Haftung der Beklagten verneinten, liegt nicht vor. Die Klägerin kam deswegen zu Sturz, weil sie ihren Blick nur auf einen in der Ferne liegenden Durchgang konzentrierte und schnellen Schrittes und in Eile Richtung Durchgang ging, also infolge ihrer eigenen Unachtsamkeit mit einem Fuß bei einer verformten Zarge des dort situierten Revisionsdeckels hängen blieb. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte jedermann, auch die Klägerin, in Annäherung zum Durchgang erkennen können, dass am Boden ein Revisionsdeckel mit einer (rund 4,5 cm) nach oben hin verformten Zarge und vor diesem Revisionsdeckel eine Vertiefung im Boden (von rund 5 cm) vorhanden und daher bei Passieren dieser Stelle eine gesamte Höhendifferenz von rund 9,5 cm zu überqueren war. Die Klägerin hätte dies bei gehöriger Aufmerksamkeit als Hindernis bzw Gefahr erkennen und umgehen können. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die gute Sichtbarkeit des Hindernisses in Zweifel zieht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[5] 3. Da die Verneinung einer auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützten Haftung der Beklagten durch die Vorinstanzen angesichts der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur bedarf, kommt es auch nicht auf die in der Revision (hauptsächlich) thematisierte Frage an, ob sich solche Verkehrssicherungspflichten – wie die Klägerin vertritt – aus § 1319 ABGB oder – wovon das Berufungsgericht ausging – aus § 1319a ABGB ergeben. 3. Da die Verneinung einer auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützten Haftung der Beklagten durch die Vorinstanzen angesichts der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur bedarf, kommt es auch nicht auf die in der Revision (hauptsächlich) thematisierte Frage an, ob sich solche Verkehrssicherungspflichten – wie die Klägerin vertritt – aus Paragraph 1319, ABGB oder – wovon das Berufungsgericht ausging – aus Paragraph 1319 a, ABGB ergeben.
[6] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).