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Entscheidung 10 Ob 22/26x×

Entscheidung 10 Ob 22/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob22/26x

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. V*, vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in Wattens, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Andreas König und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S*, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 22.956,84 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. November 2025, GZ 3 R 75/25s-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2025, GZ 18 Cg 85/24k-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Vorinstanzen wiesen die auf Schadenersatz gestützten Begehren der Klägerin ab, die sich bei einem Sturz in einem Innenhof, deren Halterin die Beklagte ist, verletzte.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin beantwortete Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[3]                 1. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Sie können auch ganz entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war (RS0114360; RS0023006). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202).

[4]                 2. Eine aufzugreifende Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Vorinstanzen, die eine Haftung der Beklagten verneinten, liegt nicht vor. Die Klägerin kam deswegen zu Sturz, weil sie ihren Blick nur auf einen in der Ferne liegenden Durchgang konzentrierte und schnellen Schrittes und in Eile Richtung Durchgang ging, also infolge ihrer eigenen Unachtsamkeit mit einem Fuß bei einer verformten Zarge des dort situierten Revisionsdeckels hängen blieb. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte jedermann, auch die Klägerin, in Annäherung zum Durchgang erkennen können, dass am Boden ein Revisionsdeckel mit einer (rund 4,5 cm) nach oben hin verformten Zarge und vor diesem Revisionsdeckel eine Vertiefung im Boden (von rund 5 cm) vorhanden und daher bei Passieren dieser Stelle eine gesamte Höhendifferenz von rund 9,5 cm zu überqueren war. Die Klägerin hätte dies bei gehöriger Aufmerksamkeit als Hindernis bzw Gefahr erkennen und umgehen können. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die gute Sichtbarkeit des Hindernisses in Zweifel zieht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

[5]         3. Da die Verneinung einer auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützten Haftung der Beklagten durch die Vorinstanzen angesichts der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur bedarf, kommt es auch nicht auf die in der Revision (hauptsächlich) thematisierte Frage an, ob sich solche Verkehrssicherungspflichten – wie die Klägerin vertritt – aus Paragraph 1319, ABGB oder – wovon das Berufungsgericht ausging – aus Paragraph 1319 a, ABGB ergeben.

[6]         4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).

Textnummer

E147494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00022.26X.0421.000

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0100OB00022_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung