Begründung:
Die am 27.5.1994 verstorbene Dr.E***** Sch***** verfaßte am 1.2.1991 eine letztwillige Verfügung, in der sie ua anordnete, daß es ihr letzter Wille sei, nach ihrem Tode eine Stiftung mit dem Namen "Tirol 1809" zu errichten, deren Aufgabe es sei, die Drucklegung des Werkes ihres verstorbenen Vaters V***** Sch***** mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht" durchzuführen. Für die Durchführung dieses Werkes sei der Athesia-Verlag in Bozen zu kontaktieren. Das vorhandene Vermögen der Erblasserin und noch hinzukommende Beiträge seien in diese Stiftung einzubringen und für den vorbezeichneten Zweck zu verwenden. Als Mittel sollte in die Stiftung insbesondere der Beitrag der T***** Ärztekammer aus dem Sterbefonds nach Abdeckung der Todfallskosten, die Erlöse aus der Verwertung bzw dem Verkauf zweier Eigentumswohnungen in Tirol sowie Autorenhonorare dreier Verlage fließen. Ein Vermächtnis bezüglich einer weiteren Eigentumswohnung in Innsbruck zugunsten der Evangelischen Pfarrgemeinde AB und HB bleibe aufrecht. Als weiterer Vermächtnisnehmer betreffend im einzelnen bezeichnete Gegenstände aus dem Familienbesitz wurde ihr Verwandter H***** H***** T***** in Deutschland bestimmt. Schließlich bestimmte sie noch den nunmehrigen Rekurswerber Rechtsanwalt Dr.W***** H***** zu ihrem Testamentsvollstrecker und Beauftragten, "damit die Verlassenschaft im obigen Sinne erfolgt" (ON 5 und 9).Die am 27.5.1994 verstorbene Dr.E***** Sch***** verfaßte am 1.2.1991 eine letztwillige Verfügung, in der sie ua anordnete, daß es ihr letzter Wille sei, nach ihrem Tode eine Stiftung mit dem Namen "Tirol 1809" zu errichten, deren Aufgabe es sei, die Drucklegung des Werkes ihres verstorbenen Vaters V***** Sch***** mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht" durchzuführen. Für die Durchführung dieses Werkes sei der Athesia-Verlag in Bozen zu kontaktieren. Das vorhandene Vermögen der Erblasserin und noch hinzukommende Beiträge seien in diese Stiftung einzubringen und für den vorbezeichneten Zweck zu verwenden. Als Mittel sollte in die Stiftung insbesondere der Beitrag der T***** Ärztekammer aus dem Sterbefonds nach Abdeckung der Todfallskosten, die Erlöse aus der Verwertung bzw dem Verkauf zweier Eigentumswohnungen in Tirol sowie Autorenhonorare dreier Verlage fließen. Ein Vermächtnis bezüglich einer weiteren Eigentumswohnung in Innsbruck zugunsten der Evangelischen Pfarrgemeinde Ausschussbericht und HB bleibe aufrecht. Als weiterer Vermächtnisnehmer betreffend im einzelnen bezeichnete Gegenstände aus dem Familienbesitz wurde ihr Verwandter H***** H***** T***** in Deutschland bestimmt. Schließlich bestimmte sie noch den nunmehrigen Rekurswerber Rechtsanwalt Dr.W***** H***** zu ihrem Testamentsvollstrecker und Beauftragten, "damit die Verlassenschaft im obigen Sinne erfolgt" (ON 5 und 9).
Anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär am 19.4.1995 wurde festgehalten, daß
der zuletzt genannte H***** H***** T***** (als Neffe der Verstorbenen) aufgrund des Gesetzes als Alleinerbe in den Nachlaß berufen sei;
sich aus zwei (allerdings nicht im Akt erliegenden) Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Stiftungsbehörde, sowie der Finanzprokuratur in Wien ergebe, daß die Errichtung einer Stiftung (im Sinne des erblasserischen Willens) nicht zulässig sei;
aufgrund dessen die gesetzliche Erbfolge einzutreten habe (worauf der genannte Gesetzeserbe die bedingte Erbserklärung abgab, welche zwischenzeitlich auch vom Abhandlungsgericht angenommen wurde: ON 13);
es der übereinstimmende Wille aller Beteiligten sei, den Willen der Erblasserin und die Drucklegung des Werkes ihres Vaters zu erfüllen (wobei das nicht druckfertige Manuskript allerdings erst noch von Fachkräften überarbeitet und ergänzt werden müßte).
Um den Willen der Erblasserin bestmöglich erfüllen zu können, wurde hierauf unter den Anwesenden - mit Ausnahme des Rechtsanwaltes Dr.H***** - der Vorschlag gemacht, einen Verein zu gründen, der die Aufgabe der Herausgabe und Drucklegung des Werkes übernimmt, wobei sich der Gesetzeserbe T***** ausdrücklich einverstanden erklärte, die zur Herausgabe des Werkes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, ua auch durch Zurverfügungstellung einer der erblasserischen Wohnungen. Abschließend gab Rechtsanwalt Dr.H***** die Erklärung ab, daß es nach dem Willen der Erblasserin so sei, daß eine Stiftung zu gründen sei, welcher sohin der Vorrang zu geben wäre; nur für den Fall, als die Stiftung aus rechtlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein sollte, stimme auch er einer Vereinsgründung zu (ON 11).
Über Antrag des Rechtsanwaltes Dr.H***** vom 31.5.1995 wurde dieser mit - rechtskräftigem - Beschluß vom 26.6.1995 zum Verlassenschaftskurator mit dem Wirkungskreis "Gründung eines Vereines, der die Aufgabe zur Herausgabe und Drucklegung des Werkes mit dem Arbeitstitel: '1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht' von V***** Sch*****, Generalmajor, hat", bestellt. Die von diesem in der Folge mit Schriftsatz vom 28.11.1995 vorgelegten Statuten des "Vereines Forschungsunterstützung V***** Sch*****, Dr.E***** Sch***** [richtig: Sch*****] für wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte Tirols ab 1809" wurden mit weiterem Beschluß des Erstgerichtes vom 30.11.1995 verlaßgerichtlich genehmigt (ON 20). Diese Statuten haben hiebei ua - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Wesentlichkeit - folgenden Wortlaut und Inhalt:
§ 1Paragraph eins
Name, Sitz und Tätigkeit
1) Der Verein führt den Namen:
Forschungsunterstützung V***** Sch*****, E***** Sch***** [richtig jeweils: Sch*****] für wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte Tirols ab 1809.
2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol und Südtirol
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2Paragraph 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) die wissenschaftliche Überarbeitung, Drucklegung und den Vertrieb des Manuskripts des 1960 verstorbenen Generalmajors V***** Sch***** mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht",
b) die Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben und der damit verbundene Publikationen oder Dokumentationen,
c) die Durchführung von Gedanken- und Informationsaustausch auf dem Gebiet der Geschichte Tirols, vor allem durch die Organisation von Tagungen und Diskussionen;
d) die Förderung von Forschungsvorhaben durch die Leopold-Franzens-Universität, Institut für Geschichte, Abteilung für österreichische Geschichte und zwar speziell der Geschichte Tirols ab 1809,
e) die Herstellung von Verbindungen mit gleichartigen Organisationen in anderen Ländern.
§ 3Paragraph 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) das Vermögen aus der Verlassenschaft nach der am 03.05.1994 in Innsbruck verstorbenen Frau Dr.E***** Sch*****, abgehandelt zu 4 A 198/94 des BG Innsbruck,
2) Autorenhonorare nach den militärwissenschaftlichen Werken des Generalmajors Dr.V***** Sch***** des Verlanges der Südtiroler Freiheitskämpfer, Nürnberg, des Universitätsverlages Innsbruck-Wien und Verlages Murzia in Italien
3) durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
4) durch freiwillige Spenden und Zuwendungen.
§ 4Paragraph 4
Aufnahme in den Verein
Nach der Konstituierung des Vereins haben sich Aufnahmewerber bei dem Vereinsvorstande zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht gestattet.
§ 5Paragraph 5
Mitgliedschaft
a) der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern;
b) die ordentliche Mitgliedschaft steht Wissenschaftlern offen, die durch ihre berufliche oder publizistische Tätigkeit das Interesse an der Geschichte Tirols ausgewiesen haben und weiters solche[n] Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten;
c) außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages sowie durch Spenden fördern;
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6Paragraph 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 7Paragraph 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftsverletzungen und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
§ 8Paragraph 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Unterstützende und Ehrenmitglieder haben das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung und der Stellungnahme zu in der Generalversammlung gestellten Anträgen.
§ 9Paragraph 9
Vereinsorgane
a) der Vorstand,
b) die Generalversammlung,
c) Rechnungsprüfer,
d) das Schiedsgericht.
...
§ 13Paragraph 13
Rechtsgeschäfte und finanzielle Gebarung
Vor Durchführung von Rechtsgeschäften mit Dritten hat das hiefür zuständige Vereinsorgan die Genehmigung hiefür durch einen zu bestellenden Syndikus einzuholen, und zwar für solche, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereines gehören oder einen Betrag von S 10.000,-- (zehntausend Schilling) oder eine Jahresbelastung des Vereins übersteigt.
Jährlich ist betreffend die finanzielle Gebarung des Vereines vorgängig eine Abschlußprüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder vorzunehmen.
Diese Funktionen werden im Sinne des Testaments von Fr.Dr.E***** Sch***** durch Dr.W***** H*****, Rechtsanwalt in Innsbruck und Fr.Mag.A***** H***** ausgeübt. Bei Einstellung dieser Tätigkeiten durch die vorgenannten Personen ist vom Vorstand jeweils ein geeigneter Nachfolger zu bestellen.
Die für die vereinsrechtliche Überprüfung der Gebarung zu bestellenden zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer[n] obliegt die laufende Geschäftskontrolle und haben diese der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
...
§ 15Paragraph 15
Auflösung des Vereines
1)Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegbenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2)Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt."
Gegen diesen Beschluß "remonstrierte" der Gesetzeserbe H***** H***** T***** mit der Begründung, daß die Statuten zu § 2 lit b bis e und § 3 Abs 1 vom Wirkungskreis des Kurators nicht gedeckt seien und für die Erfüllung des Zweckes "mitnichten der ganze Nachlaß" erforderlich sei, dieser vielmehr ihm als Alleinerben zustehe, er jedoch die hiezu erforderlichen Mittel aus dem Nachlaß ohnedies bereitstellen werde. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes wurde diese Eingabe als Rekurs neuerlich vorgelegt.Gegen diesen Beschluß "remonstrierte" der Gesetzeserbe H***** H***** T***** mit der Begründung, daß die Statuten zu Paragraph 2, Litera b bis e und Paragraph 3, Absatz eins, vom Wirkungskreis des Kurators nicht gedeckt seien und für die Erfüllung des Zweckes "mitnichten der ganze Nachlaß" erforderlich sei, dieser vielmehr ihm als Alleinerben zustehe, er jedoch die hiezu erforderlichen Mittel aus dem Nachlaß ohnedies bereitstellen werde. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes wurde diese Eingabe als Rekurs neuerlich vorgelegt.
Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und sprach aus, daß "den vom Verlassenschaftskurator vorgelegten Statuten für die Gründung des Vereins 'Forschungsunterstützung V***** Sch*****, E***** Sch***** für wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte Tirols ab 1809' die verlaßgerichtliche Genehmigung versagt wird"; weiters wurde ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Inhaltlich pflichtete das Rekursgericht dem Rekurswerber bei, daß Zweck des vom Verlassenschaftskurator zu gründenden Vereins ausschließlich die Drucklegung des Werkes mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht" des verstorbenen Vaters der Erblasserin sein solle und die vom Verlassenschaftskurator vorgelegten Statuten in "§ 2 lit e bis § 3" weit über den im letzten Willen der Erblasserin genau abgesteckten Aufgabenkreis hinausgehen und damit als von der letztwilligen Verfügung der Erblasserin abweichend verlassenschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden hätten dürfen. Es werde daher aus der aus dem Bestellungsbeschluß entspringenden Verpflichtung Aufgabe des Verlassenschaftskurators sein, mit dem letzten Willen der Erblasserin übereinstimmende und genehmigungsfähige Vereinsstatuten zur Herausgabe und Drucklegung des genannten Werkes vorzulegen, wobei der Kurator für den Fall, daß in die neuen Statuten die Bestimmung des § 5 über die Vereinsmitgliedschaft unverändert übernommen werden sollte, eine Erklärung dafür abzugeben haben werde, ob und aus welchen Gründen zur Erreichung des Vereinszweckes eine unbestimmte Anzahl von Vereinsmitgliedern erforderlich sei, da nach dem Willen der Erblasserin mit den von ihr genannten Personen das Auslangen gefunden werden könnte.Inhaltlich pflichtete das Rekursgericht dem Rekurswerber bei, daß Zweck des vom Verlassenschaftskurator zu gründenden Vereins ausschließlich die Drucklegung des Werkes mit dem Arbeitstitel "1809 aus militärisch-wissenschaftlicher Sicht" des verstorbenen Vaters der Erblasserin sein solle und die vom Verlassenschaftskurator vorgelegten Statuten in "§ 2 Litera e bis Paragraph 3, weit über den im letzten Willen der Erblasserin genau abgesteckten Aufgabenkreis hinausgehen und damit als von der letztwilligen Verfügung der Erblasserin abweichend verlassenschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden hätten dürfen. Es werde daher aus der aus dem Bestellungsbeschluß entspringenden Verpflichtung Aufgabe des Verlassenschaftskurators sein, mit dem letzten Willen der Erblasserin übereinstimmende und genehmigungsfähige Vereinsstatuten zur Herausgabe und Drucklegung des genannten Werkes vorzulegen, wobei der Kurator für den Fall, daß in die neuen Statuten die Bestimmung des Paragraph 5, über die Vereinsmitgliedschaft unverändert übernommen werden sollte, eine Erklärung dafür abzugeben haben werde, ob und aus welchen Gründen zur Erreichung des Vereinszweckes eine unbestimmte Anzahl von Vereinsmitgliedern erforderlich sei, da nach dem Willen der Erblasserin mit den von ihr genannten Personen das Auslangen gefunden werden könnte.
Hiegegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators aus dem "Revisionsgrund" (gemeint wohl: Rekursgrund) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluß dahingehend abzuändern, daß die erstinstanzlich genehmigten Statuten des Vereins genehmigt werden; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Neben diversen weiteren Ablichtungen wurde dem Revisionsrekurs hiebei auch eine Bescheidausfertigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 10.1.1996 über die Nichtuntersagung des Vereines vorgelegt.