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Entscheidung 10 Ob 230/99t×

Entscheidung 10 Ob 230/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob230/99t

Entscheidungsdatum

05.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Rudolf M*****, geboren am 23. Dezember 1954, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ludwig P*****, Rechtsanwalt, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Ing. Viktor M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 14 R 302/99a-78, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe des Ing. Viktor M***** wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 4. 2. 1999 (ON 70) den Antrag der Schwester des Betroffenen, Elisabeth S*****, auf Bestellung zum Sachwalter für den Betroffenen anstelle des bisher bestellten Sachwalters zurück.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Bruder des Betroffenen, Ing. Viktor M*****, erhobenen Rekurs mit seiner Entscheidung vom 2. 6. 1999 (ON 78) zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Einschreiter Ing. Viktor M***** am Dienstag, den 6. 7. 1999, durch Zustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Ing. Viktor M***** vom 1. 8. 1999 wurde am 12. 8. 1999 zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch bei Sachwalterbestellungen, umso weniger bei Umbestellung eines bereits bestellten Sachwalters schon wegen der weitreichenden Rechtsfolgen einer solchen Entscheidung im privaten und öffentlichen Recht aus Gründen der Rechtssicherheit keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (SZ 60/103; RZ 1990/50; jüngst auch 9 Ob 83/99t; 10 Ob 185/97x; RIS-Justiz RS0007137).

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne daß auf sie auch sachlich eingegangen werden kann.

Anmerkung

E55621 10A02309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00230.99T.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_0100OB00230_99T0000_000