Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Frage der Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Anordnung physiotherapeutischer Maßnahmen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zusammengefaßt steht die Beklagte auf dem Rechtsstandpunkt, sie sei der eine Kuranstalt treffenden Sorgfaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, nachdem sie eine ärztliche Verordnung an den einweisenden Arzt mit dem Ersuchen um entsprechende Präzisierung rückgemittelt und die therapeutische Behandlung dann aufgrund dieser präzisierten ärztlichen Verordnung durchgeführt habe. Sie wäre nicht verpflichtet gewesen, diese ärztliche Anweisung weiter zu überprüfen. Sie habe vielmehr darauf vertrauen können, daß die ergänzte und präzisierte ärztliche Verordnung den wissenschaftlich anerkannten Regeln ärztlicher Behandlung entsprach. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Anordnung wäre nur nach der Anfertigung von Röntgenbildern möglich gewesen; eine solche zusätzliche Leistung sei aber nicht Inhalt des Behandlungsvertrages gewesen. Ausschließlich der Oparateur selbst habe zu entscheiden, wann eine Arthrodese ausreichend durchgebaut sei und ausgegipst werden könne. Da diese Entscheidung vom Operateur getroffen und darüberhinaus auch keine Warnung ausgesprochen worden sei, habe die Beklagte sowie auch ihre Therapeutin davon ausgehen können, daß keine Gefahr durch eine physiotherapeutische Behandlung bestehe, und zwar auch nicht bei Verwendung des Schaukelbrettes. Der Therapeutin sei aufgrund ihrer Anamnese bewußt gewesen, daß eine Sprunggelenksversteifung vorlag, sodaß die im Therapieplan eingetragene unrichtige Diagnose keine Auswirkung auf die Behandlung gehabt habe. Auch der Vorwurf, daß die Therapeutin Behandlungsmaßnahmen bestimmt habe, die weder in der Verordnung des überweisenden Arztes noch im Therapieplan konkret aufgeschienen seien, könnten kein Verschulden der Therapeutin begründen. Üblicherweise würden die von den Ärzten vorgeschriebenen Handlungen nicht im einzelnen verordnet, sondern der Therapeutin überlassen bleiben. Das Klagebegehren bestehe daher zur Gänze nicht zu Recht.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenenn Behandlungsvertrages zu haften hat (§ 1313a ABGB), dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 25 zu § 1299; JBl 1987, 104; JBl 1987, 670; SZ 62/53 = RZ 1989/101; JBl 1992, 520 [Apathy] = VersR 1992, 1498; RdM 1994, 121; JBl 1995, 453 (Steiner) = RdM 1995, 91 [Kopetzki] = EvBl 1995/149 ua). Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (Reischauer aaO Rz 26 zu § 1298; SZ 62/53; RdM 1994, 121; JBl 1995, 453). Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Rechtsgrundlage für den physiotherapeutischen Dienst war bis zum 31.12.1992 das KrankenpflegeG BGBl 1961/102 (idF vor der Novelle BGBl 1992/872). Nach § 26 Abs 1 KrankenpflegeG umfaßte der physikotherapeutische Dienst die Ausführung physikalischer Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu Heilzwecken. Hiezu gehörten insbesondere alle elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner die Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie die Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung). Entsprechend dieser Rechtslage war gemäß § 135 Abs 1 ASVG auch nur eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderlich physiotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 52 Abs 4 KrankenpflegeG zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt waren, der ärztlichen Hilfe gleichgestelltt (Beran/Fritz/Haslinger, Krankenpflegerecht3 [1991] 44, Anm 2 zu § 26). Ein nach den Bestimmungen der §§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder Zeugnis berechtigte nach § 52 Abs 1 KrankenpflegeG nur zur Ausübung des darin bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw unter ärztlicher Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, sowie zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich tätigen Ärzten. Seit dem 1.1.1993 ist der physiotherapeutische Dienst im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 geregelt. Nach dessen § 2 Abs 1 umfaßt der physiotherapeutische Dienst die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehablitation. Hiezu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapien, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfaßt er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten. Im Bericht des Gesundheitsausschusses, 615 BlgNR 18. GP, 2, wird dazu ausgeführt:Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenenn Behandlungsvertrages zu haften hat (Paragraph 1313 a, ABGB), dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1299,; JBl 1987, 104; JBl 1987, 670; SZ 62/53 = RZ 1989/101; JBl 1992, 520 [Apathy] = VersR 1992, 1498; RdM 1994, 121; JBl 1995, 453 (Steiner) = RdM 1995, 91 [Kopetzki] = EvBl 1995/149 ua). Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (Reischauer aaO Rz 26 zu Paragraph 1298,; SZ 62/53; RdM 1994, 121; JBl 1995, 453). Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Rechtsgrundlage für den physiotherapeutischen Dienst war bis zum 31.12.1992 das KrankenpflegeG BGBl 1961/102 in der Fassung vor der Novelle BGBl 1992/872). Nach Paragraph 26, Absatz eins, KrankenpflegeG umfaßte der physikotherapeutische Dienst die Ausführung physikalischer Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu Heilzwecken. Hiezu gehörten insbesondere alle elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner die Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie die Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung). Entsprechend dieser Rechtslage war gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ASVG auch nur eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderlich physiotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 52, Absatz 4, KrankenpflegeG zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt waren, der ärztlichen Hilfe gleichgestelltt (Beran/Fritz/Haslinger, Krankenpflegerecht3 [1991] 44, Anmerkung 2, zu Paragraph 26,). Ein nach den Bestimmungen der Paragraphen 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder Zeugnis berechtigte nach Paragraph 52, Absatz eins, KrankenpflegeG nur zur Ausübung des darin bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw unter ärztlicher Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, sowie zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich tätigen Ärzten. Seit dem 1.1.1993 ist der physiotherapeutische Dienst im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 geregelt. Nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, umfaßt der physiotherapeutische Dienst die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehablitation. Hiezu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapien, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfaßt er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten. Im Bericht des Gesundheitsausschusses, 615 BlgNR 18. GP, 2, wird dazu ausgeführt:
"Die Begriffe 'ärztliche Anordnung' und 'Eigenverantwortlichkeit' haben immer wieder Verständnisprobleme aufgeworfen. Klarzustellen ist, daß unter ärztlicher Anordnung keine generelle Überweisung oder Zuweisung durch den behandelnden Arzt zu verstehen ist, vielmehr hat die Anwendung der entsprechenden medizinisch-technischen Maßnahme nach eingehender Untersuchung und Beurteilung der Zustände durch den Arzt zu erfolgen. Die Anordnungsverantwortung bleibt also beim Arzt, der Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes trägt die Durchführungsverantwortung; er hat aufgrund der Diagnose des Arztes die entsprechende Behandlung nach Anordnung durch den Arzt eigenverantwortlich durchzuführen. Dies bedeutet aber, daß bei Auftreten von Fragestellungen, die den Wissens- bzw Ausbildungsstand des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes überschreiten, umgehend der anordnende Arzt zu befassen ist. Die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste handeln jedoch bei der Ausübung der Tätigkeiten, die ihr Berufsbild umfaßt, eigenverantwortlich. Der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit bedeutet die fachliche Weisungsfreiheit jedes zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes im Rahmen seines Berufsbildes. Mit dem Wort 'eigenverantwortlich' wird aber auch zum Ausdruck gebracht, daß der Angehörige ... für den Schaden, den er infolge nicht fachgemäßer Behandlung verursacht hat, selbst haftet. Die Eigenverantwortlichkeit ist nicht als verzichtbares Recht, sondern als eine unverzichtbare Pflicht bei der Berufsausübung zu sehen".
Diesen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist, wie Beran/Fritz/Haslinger/Bumberger, Das Recht der Krankenpflege, Sanitätsdienste, medizinisch-technischen Dienste [1994] 96 Anm zu § 2 MTD-Gesetz zutreffend darlegen, mit einer einzigen Ausnahme eine sachgerechte Regelung zu bescheinigen: Widerspruch ruft der Hinweis hervor, daß der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit die fachliche Weisungsfreiheit der Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes bedeute, wenn auch nur 'im Rahmen seines Berufsbildes'. Wenn nämlich bei jeder Sparte dieses Dienstes im Berufsbild mit Recht angeführt ist, daß die eigenverantwortliche Ausführung 'nach ärztlicher Anordnung' zu erfolgen habe, dann bestimmt dieser Arzt nicht nur das 'Ob', sondern auch das 'Wie' der Ausführung (also nicht nur 'Lymphdrainage', sondern auch 'Lymphdrainage jeden zweiten Tag in der Dauer von 30 Tagen'). Natürlich haftet der Physiotherapeut für die richtige Ausführung der einzelnen Lymphdrainage, nicht aber für die als Weisung ergangene Richtigkeit der Verabreichung an jedem zweiten Tag durch 30 Tage; dafür hat ausschließlich der Arzt einzustehen.Diesen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist, wie Beran/Fritz/Haslinger/Bumberger, Das Recht der Krankenpflege, Sanitätsdienste, medizinisch-technischen Dienste [1994] 96 Anmerkung , zu Paragraph 2, MTD-Gesetz zutreffend darlegen, mit einer einzigen Ausnahme eine sachgerechte Regelung zu bescheinigen: Widerspruch ruft der Hinweis hervor, daß der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit die fachliche Weisungsfreiheit der Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes bedeute, wenn auch nur 'im Rahmen seines Berufsbildes'. Wenn nämlich bei jeder Sparte dieses Dienstes im Berufsbild mit Recht angeführt ist, daß die eigenverantwortliche Ausführung 'nach ärztlicher Anordnung' zu erfolgen habe, dann bestimmt dieser Arzt nicht nur das 'Ob', sondern auch das 'Wie' der Ausführung (also nicht nur 'Lymphdrainage', sondern auch 'Lymphdrainage jeden zweiten Tag in der Dauer von 30 Tagen'). Natürlich haftet der Physiotherapeut für die richtige Ausführung der einzelnen Lymphdrainage, nicht aber für die als Weisung ergangene Richtigkeit der Verabreichung an jedem zweiten Tag durch 30 Tage; dafür hat ausschließlich der Arzt einzustehen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus der Physiotherapie zu bejahen. Unbestritten ist dabei, daß die Anwendung des Schaukelbrettes als Therapiemittel nach einer nicht knöchern durchgebauten Sprunggelenksversteifung absolut ungeeignet war. Die ärztliche Verordnung "15mal Heilgymnastik und 15mal Heilmassage" ist zu allgemein gehalten, weil sie nichts darüber aussagt, was mit der Patientin konkret gemacht und was vor allem in Hinblick auf die Arthrodese vermieden werden soll. Obwohl es nicht Aufgabe einer Physiotherapeutin ist, aus Röntgenbildern festzustellen, ob eine Arthrodese knöchern durchgebaut ist oder nicht, nahm die Physiotherapeutin ohne Rückfrage bei einem Arzt an, die Sprunggelenksarthrodese der Klägerin sei bereits knöchern durchgebaut und das Sprunggelenk halte die Schaukelbrettübungen aus. Diese fehlerhafte Annahme der Physiotherapeutin führte dazu, daß ein Bruch der Arthrodese eintrat und die Klägerin neuerlich operiert werden mußte. Die ohne ärztliche Anordnung erfolgte Anwendung des Schaukelbrettes fällt daher in den Verantwortungsbereich der Beklagten, nicht jedoch des überweisenden Arztes, da diesem die Anwendung des Schaukelbrettes nicht zugerechnet werden konnte. Bei diesem Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, sie bzw ihre Dienstnehmerin habe alle objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten, erbracht hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.