Entscheidung 10 Ob 236/97x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Robert T*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eingeschränkt S 55.925,13 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. November 1996, GZ 1 R 576/96d-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob - ausgehend von den Feststellungen (nach Beweisergänzung durch das Berufungsgericht), daß beim verantwortlichen Fliesenlegermeister der die "völlig ungenügende Entwässerung" des Hallenbades erkannte und trotzdem weder den Bauherrn noch dessen Planungsarchitekten warnte - ein haftungsbegründendes Verschulden vorliegt und wie dieses zu gewichten ist, ist eine frage des Einzelfalles, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen vermag.Ob - ausgehend von den Feststellungen (nach Beweisergänzung durch das Berufungsgericht), daß beim verantwortlichen Fliesenlegermeister der die "völlig ungenügende Entwässerung" des Hallenbades erkannte und trotzdem weder den Bauherrn noch dessen Planungsarchitekten warnte - ein haftungsbegründendes Verschulden vorliegt und wie dieses zu gewichten ist, ist eine frage des Einzelfalles, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00236.97X.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0100OB00236_97X0000_000