Begründung:
Der Kläger begehrte als ehemaliger Lebensgefährte der Beklagten S 407.138,62 s. A. als Abgeltung während der Lebensgemeinschaft gemachter Zuwendungen, deren Nutzen die Lebensgemeinschaft überdauert habe. Hilfsweise begehrte er die Herausgabe verschiedener Einrichtungsgegenstände bzw in zweiter Linie die Aufhebung des Miteigentums hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände durch gerichtliche Feilbietung.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von S 14.504,20 s. A. und wies das Mehrbegehren von S 392.634,12 s. A. ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zur Herausgabe einzelner im Urteil näher bezeichneter Einrichtungsgegenstände, wies jedoch im Übrigen die ebenfalls begehrte Herausgabe eines Küchentisches und eines Kachelofens ab. Das zweite Eventualbegehren des Klägers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung wurde zurückgewiesen.
Gegen die Abweisung eines Betrages von S 236.448,80 s. A., des Herausgabebegehrens hinsichtlich eines Küchentisches und eines Kachelofens sowie die Zurückweisung des zweiten Eventualbegehrens auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung hinsichtlich eines Küchentisches und eines Kachelofens richtete sich die Berufung des Klägers. In der mündlichen Berufungsverhandlung zog der Kläger die Berufung hinsichtlich des Küchentisches zurück.
Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 36 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Bestehen der Klageforderung mit S 123.312 und das Bestehen der eingewendeten Gegenforderung der Beklagten mit S 16.495,80 feststellte, die Beklagte zur Zahlung von S 106.812,20 s. A. verpflichtete und das Mehrbegehren von S 300.322,42 s. A. abwies. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung über die beiden nur mehr den Kachelofen betreffenden Eventualbegehren des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil dem primär gestellten Zahlungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Kachelofens stattgegeben worden sei. Schließlich wies das Berufungsgericht noch darauf hin, dass im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 vorliege.Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Ziffer 36, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Bestehen der Klageforderung mit S 123.312 und das Bestehen der eingewendeten Gegenforderung der Beklagten mit S 16.495,80 feststellte, die Beklagte zur Zahlung von S 106.812,20 s. A. verpflichtete und das Mehrbegehren von S 300.322,42 s. A. abwies. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung über die beiden nur mehr den Kachelofen betreffenden Eventualbegehren des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil dem primär gestellten Zahlungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Kachelofens stattgegeben worden sei. Schließlich wies das Berufungsgericht noch darauf hin, dass im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 vorliege.
Ungeachtet dieses Hinweises des Berufungsgerichtes erhob die Beklagte gegen die Berufungsentscheidung eine "außerordentliche" Revision, stellte hierin zwar richtig den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO zuzulassen, brachte den Antrag jedoch nicht beim Erstgericht, sondern unrichtig beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht übermittelte den Antrag noch am gleichen Tag an das Erstgericht zur weiteren Veranlassung, wo er am 30. 8. 1999 (noch rechtzeitig binnen 4 Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung) einlangte.Ungeachtet dieses Hinweises des Berufungsgerichtes erhob die Beklagte gegen die Berufungsentscheidung eine "außerordentliche" Revision, stellte hierin zwar richtig den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zuzulassen, brachte den Antrag jedoch nicht beim Erstgericht, sondern unrichtig beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht übermittelte den Antrag noch am gleichen Tag an das Erstgericht zur weiteren Veranlassung, wo er am 30. 8. 1999 (noch rechtzeitig binnen 4 Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung) einlangte.