[13] Die Aktenvorlage ist weiterhin verfrüht.
[14] 1. Zur notwendigen Einbeziehung des Unterhaltsschuldners in das Verfahren (rechtliches Gehör) wird auf den Beschluss vom 24. Mai 2022 (ON 55) verwiesen.
[15] 2. Entgegen der offenbaren Ansicht des Erstgerichts wurden die erforderlichen Zustellungen nicht bewirkt.
[16] 2.1. Nach § 24 Abs 1 AußStrG (vgl § 10 UVG) sind grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Dementsprechend sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen (§ 11 Abs 1 ZustG). [16] 2.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG vergleiche Paragraph 10, UVG) sind grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Dementsprechend sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen (Paragraph 11, Absatz eins, ZustG).
[17] 2.2. Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs 2 und 3 ZustG aufgezählten Empfängern (zu denen der Unterhaltsschuldner nach dem Akteninhalt nicht zählt) gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs 1 ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist (§ 121 Abs 1 ZPO). Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1960 (BGBl 1961/10) über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sieht eine Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine in die Türkei nicht vor. Die Zulässigkeit einer Zustellung mit internationalem Rückschein ergibt sich für den vorliegenden Fall daraus somit nicht. [17] 2.2. Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 ZustG aufgezählten Empfängern (zu denen der Unterhaltsschuldner nach dem Akteninhalt nicht zählt) gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz eins, ZustG nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist (Paragraph 121, Absatz eins, ZPO). Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1960 (BGBl 1961/10) über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sieht eine Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine in die Türkei nicht vor. Die Zulässigkeit einer Zustellung mit internationalem Rückschein ergibt sich für den vorliegenden Fall daraus somit nicht.
[18] 2.3. Die Türkei ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (idF: HZÜ 1965), das für Österreich mit 12. September 2020 in Kraft trat (BGBl III 2020/137). Nach seinem Art 10 schließt dieses Übereinkommen zwar unter anderem nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (Art 10 lit a HZÜ 1965). Dies gilt allerdings nur, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt. Die Türkei erklärte einen solchen Widerspruch zu den in Art 10 HZÜ 1965 genannten Zustellarten jedoch am 28. Februar 1972 (s https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=425&disp=resdn). Dementsprechend ist auch nach der im Intranet der Justiz aufrufbaren elektronischen Länderübersicht zum RHEZiv 2020 eine Postzustellung mit internationalem Rückschein in der Türkei nicht zulässig. [18] 2.3. Die Türkei ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 in der Fassung, HZÜ 1965), das für Österreich mit 12. September 2020 in Kraft trat (BGBl III 2020/137). Nach seinem Artikel 10, schließt dieses Übereinkommen zwar unter anderem nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (Artikel 10, Litera a, HZÜ 1965). Dies gilt allerdings nur, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt. Die Türkei erklärte einen solchen Widerspruch zu den in Artikel 10, HZÜ 1965 genannten Zustellarten jedoch am 28. Februar 1972 (s https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=425&disp=resdn). Dementsprechend ist auch nach der im Intranet der Justiz aufrufbaren elektronischen Länderübersicht zum RHEZiv 2020 eine Postzustellung mit internationalem Rückschein in der Türkei nicht zulässig.
[19] 2.4. Für eine Zustellung mit internationalem Rückschein in der Türkei besteht somit keine Rechtsgrundlage, sodass die Verfügung einer solchen Zustellung durch das Erstgericht verfehlt ist. Da die internationalen Rückscheine, die im vorliegenden Fall die Zustellung an den Vater beurkunden sollten, vom türkischen Zustelldienst nicht ausgefüllt wurden und die Sendungen überdies unbehoben retourniert wurden, stellt sich die Frage, ob ein tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG eine Zustellung bewirken hätte können, hier nicht. [19] 2.4. Für eine Zustellung mit internationalem Rückschein in der Türkei besteht somit keine Rechtsgrundlage, sodass die Verfügung einer solchen Zustellung durch das Erstgericht verfehlt ist. Da die internationalen Rückscheine, die im vorliegenden Fall die Zustellung an den Vater beurkunden sollten, vom türkischen Zustelldienst nicht ausgefüllt wurden und die Sendungen überdies unbehoben retourniert wurden, stellt sich die Frage, ob ein tatsächliches Zukommen gemäß Paragraph 7, ZustG eine Zustellung bewirken hätte können, hier nicht.
[20] 3.1. Von einer wirksamen Zustellung an den Vater kann daher nicht ausgegangen werden, sodass die Akten neuerlich zur Bewirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung der an den Vater zu übermittelnden Aktenstücke zurückzustellen sind.
[21] 3.2. Informationen über die zu bewirkende Zustellung in der Türkei sind in der im Intranet der Justiz aufrufbaren elektronischen Länderübersicht zum RHEZiv 2020 (Rechtshilfe – Zustellungsersuchen – Türkei) zu finden. Hingewiesen wird außerdem auf die im Akt ersichtlichen (erfolgreichen) Zustellungen an den Vater (vgl ON 28, 29 und 30). [21] 3.2. Informationen über die zu bewirkende Zustellung in der Türkei sind in der im Intranet der Justiz aufrufbaren elektronischen Länderübersicht zum RHEZiv 2020 (Rechtshilfe – Zustellungsersuchen – Türkei) zu finden. Hingewiesen wird außerdem auf die im Akt ersichtlichen (erfolgreichen) Zustellungen an den Vater vergleiche ON 28, 29 und 30).